Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 2) haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber der zuständigen Stelle (§ 1 Absatz 1). Weitere Ausnahmen können durch diese zugelassen werden.

Teil 2
Vorbereitung der Prüfung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 504, in Kraft getreten am 31. August 2010.