Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

7 / 30

§ 7
Prüfungstermine und Prüfungsfristen

(1) Die Prüfung für Geprüfte Meisterinnen für Bäderbetriebe/Geprüfte Meister für Bäderbetriebe findet in der Regel einmal im Jahr statt.

(2) Die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) legt in Abstimmung mit dem Prüfungsausschuss (§ 2) die Prüfungstermine fest.

(3) Die zuständige Stelle (§ 1 Absatz 1) gibt die Termine der Fortbildungsprüfung in geeigneter Form rechtzeitig, in der Regel sechs Monate vor dem Prüfungstermin, bekannt.

(4) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden. Ort und Zeitpunkt einzelner Teilprüfungen gibt die zuständige Stelle rechtzeitig, in der Regel drei Monate vor dem Prüfungstermin, bekannt.

(5) Dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des ersten Prüfungsteiles zu beginnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 504, in Kraft getreten am 31. August 2010.