Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 12
Prüfungsgegenstand

(1) Durch die Fortbildungsprüfung zur Geprüften Meisterin/zum Geprüften Meister ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer befähigt ist, einen Bäderbetrieb selbstständig zu führen und Fachangestellte für Bäderbetriebe ordnungsgemäß auszubilden. Die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer hat insbesondere nachzuweisen, ob sie/er die in ihrem/seinen Beruf gebräuchlichen Arbeiten als Führungskraft verrichten kann und die notwendigen Fachkenntnisse sowie die erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen, rechtlichen und berufserzieherischen Kenntnisse besitzt, um insbesondere folgende Aufgaben in der Leitung von Bäderbetrieben wahrzunehmen:

1. Mitwirken bei der Planung, Überwachung und Nutzung von Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung. Aufrechterhaltung eines störungsfreien Betriebes; Erkennen von Störungen sowie Veranlassen und Beaufsichtigen von Maßnahmen zu ihrer Behebung sowie Instandhaltung von Anlagen, Einrichtungen und Betriebsmitteln; Sicherstellen der Qualität von Badewässern und der Hygiene nach den Rechtsvorschriften und betrieblichen Grundsätzen der Hygiene; Mitwirken beim Vorbereiten, Einleiten und Optimieren neuer Verfahren,

2. Übertragen der Aufgaben unter Berücksichtigung technischer, wirtschaftlicher und sozialer Aspekte auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit, Qualifikation und Eignung; Einarbeiten und Anleiten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; arbeitsplatznahe Qualifizierung durch systematisches Lernen am Arbeitsplatz; partnerschaftliches Verhalten zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern; Weiterleiten der Anregungen und Anliegen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer eigenen Beurteilung; Zusammenarbeit mit den übergeordneten Stellen und der Arbeitnehmervertretung; Ausbildung und Qualifizierung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern,

3. Mitwirken bei der Aufstellung von Ausgaben für Betriebs- und Bauaufwendungen und Vorprüfen von Unterlagen; Entwickeln und Umsetzen von Betriebszielen in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen; Mitarbeit bei der Optimierung von Betriebsabläufen und der Festsetzung von betrieblichen Rahmenbedingungen; Einweisen und Überwachen von Fremdfirmen,

4. Sicherstellen eines störungsfreien Badebetriebes, kundenorientierter Betriebsabläufe sowie eines situationsgerechten Umgangs mit Badegästen; Planung und Durchführung von Schwimmunterricht, Sport-, Spiel- und Spaßangeboten; Organisation und Durchführung der Aufsichts- und Verkehrssicherungspflichten, der Rettungs- und Erste-Hilfe-Maßnahmen; Analyse des Besucherverhaltens und Entwicklung von Maßnahmen zur programmlichen Ausgestaltung; Mitwirken bei der Planung und Umsetzung von Marketingkonzepten, Werbung und Öffentlichkeitsarbeit,

5. Durchführen der erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes, der Unfallverhütung, des Gesundheitsschutzes und des Umweltschutzes in Abstimmung mit den im Betrieb mit der Arbeitssicherheit befassten Stellen und Personen.

(vgl. § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister / Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe)

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 504, in Kraft getreten am 31. August 2010.