Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 13
Inhalt und Gliederung der Prüfung

(1) Die Fortbildungsprüfung erstreckt sich auf die in der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe vom 7. Juli 1998, geändert durch Artikel 11 der zweiten Verordnung zur Änderung von Fortbildungsverordnungen vom 25. August 2009, in § 3 genannten Inhalte.

Die Prüfung gliedert sich in:

1. einen allgemeinen Teil (entspricht § 4 vorgenannter VO)

2. einen fachtheoretischen Teil (entspricht § 5 vorgenannter VO)

3. einen fachpraktischen Teil (entspricht § 6 vorgenannter VO)

4. einen berufs- und arbeitspädagogischen Teil (entspricht § 3 Absatz 3 vorgenannter VO sowie der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009 (BGBl. I S. 88).

(2) Im allgemeinen Teil ist in nachgenannten Fächern mit folgenden zeitlichen Mindestwerten zu prüfen:

1.        Grundlagen für kostenbewusstes Handeln
           schriftliche Arbeit 1,5 Stunden

2.        Grundlagen für rechtsbewusstes Handeln
           schriftliche Arbeit 2 Stunden

3.        Grundlagen für die Zusammenarbeit im Betrieb
           schriftliche Arbeit 1,5 Stunden.

(3) Die Prüfung in den in Absatz 2 genannten Fächern ist schriftlich und in dem in Absatz 2.3 genannten Fach auch mündlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als sechs Stunden dauern (vgl. § 4 der VO).

Der schriftliche Teil der Prüfung kann in programmierter Form durchgeführt werden.

(3a) Wurde in nicht mehr als einem der in Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesem eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(4) Im fachtheoretischen Teil ist in nachgenannten Fächern mit folgenden zeitlichen Mindestwerten zu prüfen:

1.        Mathematische und naturwissenschaftliche Grundlagen         1,0 Stunde

2.        Bädertechnik                                                                      1,5 Stunden

3.        Bäderbetrieb                                                                      1,5 Stunden

4.        Schwimm- und Rettungslehre                                              1,0 Stunde

5.        Gesundheitslehre                                                                 1,0 Stunde.

(5) Die Prüfung in den in Absatz 4 genanten Fächern ist schriftlich durchzuführen. Die schriftliche Prüfung soll nicht länger als acht Stunden dauern (vgl. § 5 der VO). Der schriftliche Teil der Prüfung kann in programmierter Form durchgeführt werden.

(5a) Wurde in nicht mehr als zwei der in Absatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Fächer eine mangelhafte Prüfungsleistung erbracht, ist in diesen eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleistung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung soll je Fach und Prüfungsteilnehmer nicht länger als 20 Minuten dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

(6) Im fachpraktischen Teil ist in nachgenannten Fächern mit folgenden zeitlichen Mindestwerten zu prüfen:

1.        Rettungsschwimmen und Schwimmsport                              45 Minuten

2.        Management und Führungsaufgaben                                    siehe Absatz 7

3.        Betriebstechnische Situationsaufgabe                                   1,0 Stunde.

(7) Die Prüfungen der Fächer 1 und 3 werden praktisch durchgeführt. Die Prüfungen sollen nicht länger als drei Stunden dauern.

Das Fach 2 wird im Rahmen einer Projektarbeit, bestehend aus einer schriftlichen Hausarbeit, deren Präsentation nicht länger als 20 Minuten dauern soll, und einem anschließenden Fachgespräch mit einer zeitlichen Begrenzung auf 15 Minuten geprüft. Für die schriftlich anzufertigende Hausarbeit stehen nach Aufgabenstellung 20 Werktage zur Verfügung. Anschließend ist diese dem Prüfungsausschuss zur Begutachtung vorzulegen (vgl. § 6 der VO).

(8) Die Prüfung im berufs- und arbeitspädagogischen Teil besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil mit folgenden Zeiten:

1. Im schriftlichen Teil sollen in 180 Minuten aus den vier Handlungsfeldern fallbezogene Aufgaben erarbeitet werden.

2. Der praktische Teil der Prüfung besteht aus der Präsentation einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch mit einer Dauer von insgesamt höchstens 30 Minuten. Hierfür wählt der Prüfungsteilnehmer eine berufstypische Ausbildungssituation aus. Die Präsentation soll 15 Minuten nicht überschreiten. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation sind im Fachgespräch zu erläutern. Anstelle der Präsentation kann eine Ausbildungssituation auch praktisch durchgeführt werden (vgl. § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 21. Januar 2009).

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 504, in Kraft getreten am 31. August 2010.