Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 21
Feststellung und Bekanntgabe
des Prüfungsergebnisses

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses (§ 2) stellen gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Prüfungsteile Nr. 1-3 und innerhalb dieser Prüfungsteile die Prüfungsfächer das gleiche Gewicht (vgl. § 13 Absatz 1).

(3) Die Prüfungsteile gemäß § 13 Absatz 1 Nr. 1-3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Fach sind zu einer Note zusammenzufassen.

(4) Zum berufs- und arbeitspädagogischen Teil ist, unter Angabe von Datum, Ort und der prüfenden Kammer, anzugeben, dass nach § 3 Absatz 3 der VO der Nachweis über den Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Eignung erbracht wurde.

(5) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsteilnehmerin/der Prüfungsteilnehmer in allen Teilen der Prüfung und in den Fächern „Management und Führungsaufgaben“ und „Betriebstechnische Situationsaufgabe“ mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat.

(6) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses (§ 2) zu unterzeichnen.

(7) Der Prüfungsausschuss (§ 2) teilt der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer am letzten Prüfungstag mit, ob sie/er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Hierüber wird der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer eine von der/dem Vorsitzenden unterzeichnete Bescheinigung ausgehändigt. Dabei wird als Termin des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der letzten Prüfungsleistung eingesetzt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 504, in Kraft getreten am 31. August 2010.