Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

27 / 30

§ 26
Rechtsbehelfe

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses (§ 2) sowie der zuständigen Stelle (sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin/den Prüfungsbewerber bzw. Prüfungsteilnehmerin/Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung und nach dem Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung des Landes Nordrhein-Westfalen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 504, in Kraft getreten am 31. August 2010.