Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 28
Übergangsregelungen

Begonnene Prüfungsverfahren können nach der bisherigen Prüfungsordnung zu Ende geführt werden.

Die zuständige Stelle kann auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin/des Prüfungsteilnehmers die Wiederholungsprüfung gemäß dieser Prüfungsordnung durchführen; § 25 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 504, in Kraft getreten am 31. August 2010.