Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

 1 / 3

§ 1 (Fn 2)
Besondere Zuständigkeiten der unteren
Schulaufsichtsbehörden

Den Schulämtern werden für alle Schulformen und Schulstufen die nachstehend aufgeführten weiteren allgemeinen Angelegenheiten zugewiesen:

1. Information, Beratung und Koordination der Schulen in allgemeinen schulfachlichen Angelegenheiten

a) der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte,

b) der Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung,

c) des Schulgesundheitswesens einschließlich der schulischen Suchtprävention,

d) des außerunterrichtlichen Schulsports einschließlich des schulsportlichen Wettkampfwesens,

e) der Schülerbetriebspraktika an allgemeinbildenden Schulen und

f) der Zusammenarbeit mit örtlichen Diensten kommunaler und freier Träger zur Unterstützung der Schulen.

2. Organisation des Hausunterrichts

3. Beratung, Unterstützung und Aufsicht bei der schulinternen Lehrerfortbildung; Medienberatung der Schulen; Planung und Durchführung von Maßnahmen der Lehrerfortbildung der Schulen, soweit sie nicht als überregionale Maßnahmen der Bezirksregierungen oder auf den Regierungsbezirk bezogen angelegt sind

4. Auswahl von Personen zur Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 39 der Datenschutz-Grundverordnung und Vorschlag an die Bezirksregierungen.

5. Mitwirkung in Regionalen Bildungsnetzwerken.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 602, in Kraft getreten am 27. November 2010; Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 2

§ 1 geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 3

§ 3 Überschrift geändert, bisheriger Absatz 1 wird Wortlaut und bisheriger Absatz 2 aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1428), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.