Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 27
Mündliche Prüfung, Ergänzungsprüfung

(1) An der mündlichen Abschluss- und Umschulungsprüfung dürfen Prüflinge nicht teilnehmen, deren Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit „ungenügend” oder in drei Prüfungsfächern mit „mangelhaft” oder nach der Ergänzungsprüfung in zwei Prüfungsfächern mit „mangelhaft” bewertet wurden. In diesen Fällen ist die Prüfung nicht bestanden.

(2) Die Prüflinge werden von der zuständigen Stelle zur mündlichen Prüfung mindestens eine Woche vorher eingeladen. Dabei sind ihnen die Ergebnisse in den einzelnen Prüfungsfächern mitzuteilen; auf die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfung zu beantragen, ist hinzuweisen.

(3) Sind die Prüfungsleistungen in einem oder zwei Prüfungsfächern mit „mangelhaft” und in dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend” bewertet worden, ist die schriftliche Prüfung auf Antrag der Prüflinge oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft” bewerteten Prüfungsfächer durch ein Prüfungsgespräch von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dieses für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Stehen zwei Prüfungsfächer zur Auswahl, bestimmen die Prüflinge, in welchem Fach sie geprüft werden wollen. In diesem Fall wird die Ergänzungsprüfung vor, ansonsten nach der mündlichen Prüfung durchgeführt.

(4) Wird die Ergänzungsprüfung vor der mündlichen Prüfung durchgeführt, ist der Antrag unter Angabe des Prüfungsfaches unverzüglich nach Bekanntgabe des Ergebnisses der schriftlichen Prüfung bei dem Vorsitz des Prüfungsausschusses schriftlich zu stellen. Ansonsten ist der Antrag spätestens im Anschluss an die Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung bei dem Vorsitz zu stellen. Ob die Voraussetzungen für eine Ergänzungsprüfung vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. Die Ergänzungsprüfung soll am Tage der mündlichen Prüfung stattfinden.

(5) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in der Ergänzungsprüfung ist die Summe der jeweils vergebenen Punkte durch die Anzahl der Prüfenden zu dividieren. Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in diesem Prüfungsfach sind die durchschnittlichen Punktzahlen des schriftlichen Teils des Prüfungsfaches und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. Die Rundungsvorschriften des § 26 Absatz 3 Satz 4 finden Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 606, in Kraft getreten am 1. Dezember 2010; geändert durch VO vom 17. April 2013 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 27. April 2013; Verordnung vom 23. Oktober 2015 (GV. NRW. S. 737), in Kraft getreten am 14. November 2015; Verordnung vom 26. Januar 2017 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 11. Februar 2017; Verordnung vom 31. Januar 2018 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 15. Februar 2018; Verordnung vom 7. Februar 2020 (GV. NRW. S. 152), in Kraft getreten am 18. Februar 2020; Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1050), in Kraft getreten am 10. November 2020.

Fn 2

§ 25 geändert durch VO vom 17. April 2013 (GV. NRW. S. 198), in Kraft getreten am 27. April 2013.

Fn 3

§ 35 zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Oktober 2020 (GV. NRW. S. 1050), in Kraft getreten am 10. November 2020.

Fn 4

§ 26: Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 26. Januar 2017 (GV. NRW. S. 259), in Kraft getreten am 11. Februar 2017; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 7. Februar 2020 (GV. NRW. S. 152), in Kraft getreten am 18. Februar 2020.

Fn 5

§ 8 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 31. Januar 2018 (GV. NRW. S. 107), in Kraft getreten am 15. Februar 2018.