Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

9 / 22

§ 9
Zuständigkeit der Landschaftsversammlung

(1) Die Landschaftsversammlung entscheidet über

1. Erlass, Änderung und Aufhebung der Betriebssatzung,

2. Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes einschließlich des Investitionsprogramms,

3. Feststellung des Jahresabschlusses und Verwendung eines Gewinns oder Behandlung eines Verlustes sowie die Entlastung des Betriebsausschusses,

4. Rückzahlung von Eigenkapital an den Landschaftsverband.

(2) Sie berät über die aus dem Erfolgsplan entwickelte Finanzplanung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 180, in Kraft getreten am 31. März 2011.