Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 16
Wirtschaftsplan

(1) Das Wirtschaftsjahr der jeweiligen Einrichtung entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.

(2) Für jede Einrichtung ist spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres ein Wirtschaftsplan, bestehend aus Erfolgsplan, Vermögensplan und Stellenübersicht, unter Beachtung bundes- und landesrechtlicher Regelungen aufzustellen.

(3) Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn

1. das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung die Haushaltslage der Gemeinde beeinträchtigt oder eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder

2. zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Zuführungen der Gemeinde oder höhere Kredite erforderlich werden oder

3. im Vermögensplan weitere Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen werden sollen oder

4. eine erhebliche Vermehrung oder Hebung der in der Stellenübersicht vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 180, in Kraft getreten am 31. März 2011.