Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.

 

§ 13
Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb

(1) Hat der Auftragnehmer nachweislich gegen die Verpflichtung aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 oder gegen seine Verpflichtung aus § 9 Absatz 1 Satz 1 schuldhaft verstoßen, soll er von der öffentlichen Auftragsvergabe für die Dauer von bis zu drei Jahren ausgeschlossen werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Pflichten der Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 sowie ihre Pflichten aus § 9 Absatz 1 Satz 2. Vor dem Ausschluss ist dem Auftragnehmer, den Nachunternehmern oder den Verleihern von Arbeitskräften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(2) Von der Teilnahme an einem Wettbewerb um einen öffentlichen Auftrag im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 sollen Bewerber für die Dauer von bis zu drei Jahren ausgeschlossen werden, die wegen eines Verstoßes nach § 16 mit einer Geldbuße von wenigstens 2 500 Euro belegt worden sind.

(3) Ein Ausschluss nach Absatz 1 oder Absatz 2 ist dem Vergaberegister nach § 6 Korruptionsbekämpfungsgesetz vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 8), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. November 2010 (GV. NRW. S. 600), mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 17, in Kraft getreten am 1. Mai 2012.
Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.