Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.

 

§ 15
Prüfbehörde

(1) Für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Auftragnehmers aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 Absatz 2 und 3, eines Nachunternehmers oder Verleihers von Arbeitskräften aus einer Verpflichtungserklärung nach § 9 Absatz 1 ist das für Wirtschaft zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Prüfbehörde) zuständig. Es kann die Zuständigkeit durch Rechtsverordnung gemäß § 21 Absatz 4 Nummer 4 auf eine nachgeordnete Behörde übertragen.

(2) Die Prüfbehörde prüft, ob die in einer Verpflichtungserklärung nach Maßgabe des § 4 Absatz 2 und 3 oder nach § 9 Absatz 1 übernommenen Verpflichtungen durch den Auftragnehmer, den Nachunternehmer und den Verleiher von Arbeitskräften eingehalten werden. Die Prüfung kann sowohl anlass- als auch stichprobenbezogen erfolgen.

(3) Soweit es für die Überprüfung nach Absatz 2 erforderlich ist, kann die Prüfbehörde

1. von den öffentlichen Auftraggebern, den Auftragnehmern und ihren Nachunternehmern sowie den Verleihern von Arbeitskräften Auskünfte über den Inhalt und Umfang der den öffentlichen Aufträgen im Sinne von § 2 zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere über die mit den Arbeitnehmern vereinbarten Arbeitsentgelte und die darauf beruhenden Kalkulationsunterlagen verlangen.

2. innerhalb der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten beim öffentlichen Auftraggeber, beim Auftragnehmer und seinen Nachunternehmern sowie dem Verleiher von Arbeitskräften die Lohn- und Meldeunterlagen, Bücher und Geschäftsunterlagen, aus denen Umfang, Art und Dauer von Beschäftigungsverhältnissen hervorgehen oder abgeleitet werden können, sowie die weiteren Geschäftsunterlagen wie Verträge, Rechnungen, Zahlungsbelege und Kalkulationsunterlagen einsehen. In Datenverarbeitungsanlagen gespeicherte Daten haben der öffentliche Auftraggeber, der Auftragnehmer und seine Nachunternehmer sowie die Verleiher von Arbeitskräften der Prüfbehörde auf deren Verlangen auf automatisiert verarbeitbaren Datenträgern oder in Listen zu übermitteln. Sie dürfen automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Datenlisten, die die erforderlichen Daten enthalten, nicht ausgesondert zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen nicht entgegenstehen. In diesem Fall hat die Prüfbehörde die Daten zu trennen und die nicht für die Prüfung der Einhaltung der Pflichten eines Auftragnehmers aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 Absatz 2 und 3 oder eines Nachunternehmers oder Verleihers von Arbeitskräften aus einer Verpflichtungserklärung nach § 9 Absatz 1 erforderlichen übermittelnden Daten zu löschen. Soweit die übermittelten Daten für Zwecke der Ermittlung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, der Ermittlung von steuerlich erheblichen Sachverhalten oder der Festsetzung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Sozialleistungen nicht benötigt werden, sind die Datenträger oder Listen nach Abschluss der Prüfungen nach Absatz 2 auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers, des Auftragnehmers und seinen Nachunternehmern sowie des Verleihers von Arbeitskräften zurückzugeben oder die Daten unverzüglich zu löschen.

3. die Personalien der in den Geschäftsräumen, auf dem Grundstück oder in den Beförderungsmitteln des öffentlichen Auftraggebers, der Auftragnehmer und ihrer Nachunternehmer angetroffenen Personen zu überprüfen. Soweit dies für die Prüfung nach Absatz 2 erforderlich ist, können sie diese Personen zu diesem Zweck zu den Personalien befragen und verlangen, dass sie mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigen.

(4) Die Prüfbehörde fordert die Auskünfte nach Absatz 3 Nummer 1 und ordnet die Prüfung nach Absatz 3 Nummer 2 durch schriftliche Verfügung gegenüber dem zu prüfenden Unternehmen an. In der Verfügung sind die Rechtsgrundlagen, der Gegenstand und der Zweck des Auskunfts- oder Prüfverlangens anzugeben. Bei einem Auskunftsverlangen ist eine angemessene Frist zur Erteilung der Auskunft zu bestimmen.

(5) Die öffentlichen Auftraggeber, die Unternehmen oder die Nachunternehmer der Auftragnehmer sowie die Verleiher von Arbeitskräften oder die diese vertretenden Personen, bei juristischen Personen, Gesellschaften oder nicht rechtsfähigen Vereinen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Personen, die den Auftrag erhalten, sind verpflichtet, die verlangten Auskünfte nach Absatz 3 zu erteilen, die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen und die Prüfung dieser geschäftlichen Unterlagen sowie das Betreten von Geschäftsräumen und -grundstücken während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten zu dulden. Die öffentlichen Auftraggeber sowie die ausführenden Unternehmen haben ihre Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen.

(6) Personen, die von der Prüfbehörde mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt werden, dürfen die Büro- und Geschäftsräume der Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten betreten.

(7) Durchsuchungen können nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Durchsuchungen sind zulässig, wenn zu vermuten ist, dass sich in den betreffenden Räumen Unterlagen befinden, die die Prüfbehörde nach den Absätzen 2 und 3 einsehen, prüfen oder herausverlangen darf. Auf die Anfechtung dieser Anordnung finden die §§ 306 bis 310 und 311a der Strafprozessordnung entsprechende Anwendung. Bei Gefahr im Verzug können die in Absatz 6 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über die Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(8) Gegenstände oder geschäftliche Unterlagen können im erforderlichen Umfang in Verwahrung genommen werden oder, wenn sie nicht freiwillig herausgegeben werden, beschlagnahmt werden. Dem von der Durchsuchung Betroffenen ist nach Beendigung der Durchsuchung auf Verlangen ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände oder falls keine Gegenstände in Verwahrung oder Beschlag genommen wurden, eine Bescheinigung hierüber auszustellen.

(9) Die Prüfbehörde unterrichtet die jeweils zuständigen Stellen, wenn sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz Anhaltspunkte ergeben für Verstöße gegen

1. dieses Gesetz,

2. das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,

3. das Mindestarbeitsbedingungsgesetz,

4. das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,

5. Bestimmungen des Sozialgesetzbuches zur Zahlung von Beiträgen und Meldepflichten,

6. die Steuergesetze,

7. das Aufenthaltsgesetz,

8. die Handwerks- und Gewerbeordnung,

9. das Güterkraftverkehrsgesetz,

10. das Personenbeförderungsgesetz und das allgemeine Eisenbahngesetz und dazu gehörende Verordnungen oder

11. sonstige Strafgesetze.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 17, in Kraft getreten am 1. Mai 2012.
Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.