Historische SGV. NRW.

2 / 4

Außer Kraft getreten am 1. April 2017 durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 18. Februar 2017.

 

§ 2
Einberufung und Geschäftsordnung

Die Sitzungen des beratenden Ausschusses sind nicht öffentlich. Der Ausschuss ist durch die nach § 21 Absatz 3 Satz 4 des Gesetzes beauftragte Person zu den Sitzungen zu laden. Die Ladungsfrist beträgt drei Wochen. Der beratende Ausschuss ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Einladung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der beratende Ausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 176, in Kraft getreten am 1. Mai 2012.

Außer Kraft getreten am 1. April 2017 durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 18. Februar 2017.