Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.

 

§ 4
Verpflichtungserklärungen und Präqualifikation

(1) Öffentliche Auftraggeber sind verpflichtet, in der Bekanntmachung des öffentlichen Auftrags und in den Vergabeunterlagen darauf hinzuweisen, welche Verpflichtungserklärungen die Bieter gemäß der Vorgaben des § 4 in Verbindung mit § 8 Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen sowie der §§ 17, 18 und 19 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen abzugeben haben. Die Verpflichtungserklärungen müssen inhaltlich mindestens den dieser Rechtsverordnung als Anlage beigefügten Musterformularvordrucken entsprechen. Alle Verpflichtungserklärungen zu § 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen (vergleiche Anlage 1) sind entsprechend § 8 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 2 Absatz 5 Satz 2 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen erst ab einem geschätzten Auftragswert ohne Umsatzsteuer von 20 000 Euro abzugeben.

(2) Der öffentliche Auftraggeber kann zum Nachweis der Einhaltung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen die vom Bieter abgegebenen Verpflichtungs- und Eigenerklärungen akzeptieren, es sei denn, dass das Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen ausnahmsweise einen Nachweis verlangt.

(3) Ein Angebot ist gemäß §§ 8 Absatz 2, 9 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 7 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen oder § 18 Absatz 2 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen von der Wertung auszuschließen, wenn der Bieter

1. eine abzugebende Verpflichtungserklärung, einen Nachweis oder ein vorzulegendes Zertifikat nicht bei Angebotsabgabe oder auf Anforderung des öffentlichen Auftraggebers nicht spätestens innerhalb einer angemessenen, kalendermäßig zu bestimmenden Frist vorlegt oder

2. seiner Aufklärungspflicht auf Nachfrage des öffentlichen Auftraggebers hinsichtlich der abgegebenen Verpflichtungserklärungen nicht nachkommt.

(4) Bei der Vergabe von Bauleistungen soll der öffentliche Auftraggeber im Vergabeverfahren auf die gesonderte Vorlage einer Verpflichtungserklärung des Bieters zu den Tariftreue- und Mindestlohnstandards gemäß § 8 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 4 Absätze 1 und 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen verzichten, soweit dieser sie gemäß § 6 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen im Wege der Präqualifizierung als freiwillige Erklärung erbracht hat. Gleiches gilt für freiwillige Erklärungen im Rahmen von Präqualifikationsverfahren gemäß § 6 Absatz 4 oder § 7 EG Absatz 4 VOL/A für Liefer- und Dienstleistungen. Für die Pflicht des Bieters zur Abgabe von Verpflichtungserklärungen für Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften gemäß § 9 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen gelten Satz 1 und 2 entsprechend.

(5) Der Auftragnehmer muss dem öffentlichen Auftraggeber nach Zuschlag bei der Durchführung des öffentlichen Auftrages für die von ihm beauftragten Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften gemäß § 9 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen keine Verpflichtungserklärungen zur Einhaltung der Tariftreue- und Mindestlohnstandards nach § 4 Absatz 1 und 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vorlegen, sofern er sich bei Auftragserteilung verpflichtet hat, nur Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften einzusetzen, die

1. entsprechende Verpflichtungserklärungen gemäß § 9 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen abgegeben haben oder

2. ihrerseits den Nachweis zur Einhaltung der Tariftreue-und Mindestlohnstandards gemäß § 4 Absätze 1 und 3 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen durch eine freiwillige Erklärung im Wege der Präqualifizierung nach § 6 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen erbracht haben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2013 (GV. NRW. S. 254).

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.