Historische SGV. NRW.

7 / 22

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.

 

§ 7
Berücksichtigung des Lebenszykluskostenprinzips

(1) Gemäß § 17 Absatz 2 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen sind neben den Anschaffungskosten bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots auch die Betriebs- und Entsorgungskosten zu berücksichtigen. Dies gilt besonders dann, wenn sich die Angebote bei den Folgekosten auffällig unterscheiden. Betriebskosten sind insbesondere Energiekosten, Betriebsmittel sowie Unterhalts- und Wartungskosten. §§ 4 Absatz 6 und 6 Absatz 4 Vergabeverordnung gelten entsprechend.

(2) Der öffentliche Auftraggeber entscheidet, in welchem Umfang im Rahmen der jeweiligen Beschaffung eine Lebenszykluskostenanalyse durchgeführt werden soll und gibt dies im Rahmen der Leistungsbeschreibung vor; die Entscheidung ist unter Würdigung der Verhältnismäßigkeit zwischen dem administrativem Aufwand und den zu erwartenden Vorteilen für die Wirtschaftlichkeit, den Umweltschutz und die Energieeffizienz zu treffen.

(3) Bewertet der öffentliche Auftraggeber die Kosten nach dem Lebenszykluskostenansatz, ist in den Ausschreibungsunterlagen die für die Berechnung der Lebenszykluskosten verwendete Methode anzugeben. Diese muss auf der Grundlage von objektiv nachprüfbaren und nichtdiskriminierenden Kriterien beruhen. Die verwendete Methode muss für alle interessierten Unternehmen zugänglich sein. Sofern der öffentliche Auftraggeber eine individualisierte Lebenszykluskostenanalyse zugrunde legt, hat er die entsprechenden Prüfparameter anzugeben; Satz 2 gilt insoweit entsprechend.

(4) Soweit ein Gerät im Verlauf des Lebenszyklus in verschiedenen Betriebsarten genutzt wird, kann zur Ermittlung der minimierten Lebenszykluskosten in geeigneten Fällen entsprechend § 17 Absatz 4 Tariftreue-und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen der Energieverbrauch eines Gerätes (zum Beispiel Heiz-, Kühl-, Klimaanlagen, PC) im Nutzungsmix ermittelt werden, indem der Energieverbrauch in der betreffenden Betriebsart mit dem Anteil der Betriebsart am Nutzungsmix multipliziert wird.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2013 (GV. NRW. S. 254).

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.