Historische SGV. NRW.

11 / 22

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.

 

§ 11
Umweltverträgliches und nachhaltiges Bauen

(1) Bei Bauvergaben kann der öffentliche Auftraggeber im Rahmen der Bedarfsanalyse in Erfüllung der sich aus § 17 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen ergebenden Verpflichtungen Nachhaltigkeitsaspekte hinsichtlich ökologischer und gesundheitsrelevanter Anforderungen an Bauwerk und Materialien in der Planung festlegen und entsprechend der Vorgaben dieses Abschnitts für jede Phase des Vergabeverfahrens vorgeben.

(2) In Erfüllung der Vorgaben des § 17 Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen können sich Nachhaltigkeitsaspekte bei Dienstleistungen insbesondere auf die Art der Durchführung und auf die zu verwendenden Stoffe beziehen. Bei Bauaufträgen kann der öffentliche Auftraggeber Aspekte des nachhaltigen Bauens in die Bauplanungsphase einbeziehen. Hierbei sollen nach den Vorgaben des § 2 des Landesabfallgesetzes[9] nicht nur Primärrohstoffe, sondern auch aus Abfällen hergestellte Erzeugnisse berücksichtigt werden, wenn diese für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind. Recyclingbaustoffe und der Baustoff Holz sind – ihren technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend – gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen einzubeziehen.

(3) Die Berücksichtigung von Nachhaltigkeitsaspekten in der Ausschreibung kann die ökologische, gesundheitsrelevante, funktionale und technische Gebäudequalität erhöhen. Hierbei sind entsprechende Anforderungen zu formulieren, die sich auf die Umweltverträglichkeit der Baustoffe beziehen. In der Leistungsbeschreibung können gewerkespezifische Vorgaben hinsichtlich der Dauerhaftigkeit, Instandhaltungsfreundlichkeit, Rückbaufähigkeit, Reinigungsfreundlichkeit, Gesundheits- und Umweltverträglichkeit von Bauprodukten unter Berücksichtigung der Bau-, Nutzungs- und Rückbauphase erstellt werden. Entsprechend der Relevanz der ausgeschriebenen Leistungspositionen kann zum Beispiel die Reinigungsfreundlichkeit unter dem Aspekt der zu reinigenden Flächen, jedoch nicht bezogen auf sämtliche Bauteile des Bauwerks, gewichtet werden. Im Rahmen der Gewichtung der Wertungskriterien kann eine Rangfolge ökologischer und gesundheitsrelevanter Kriterien bei gleichen technisch-funktionalen Anforderungen vorgegeben und diesen ein entsprechend hoher Rang eingeräumt werden.

(4) Die öffentlichen Auftraggeber können das Bewertungssystem Nachhaltiges Bauen (BNB) für den Neubau von Büro- und Verwaltungsgebäuden sowie Außenanlagen oder ein gleichwertiges System zur Bewertung der Umsetzung der Nachhaltigkeitsaspekte des § 17 Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen bei Bauvergaben vorgeben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2013 (GV. NRW. S. 254).

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.