Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.

 

§ 13
Allgemeine Regelungen zur Berücksichtigung von sozialen Kriterien

(1) In der Leistungsbeschreibung können soziale Kriterien, soweit sie leistungsbezogen sind, immer dann berücksichtigt werden, wenn die zu beauftragende Leistung dazu dienen soll, die Bedürfnisse bestimmter sozialer Gruppen zu decken. Dies betrifft nutzerbezogene Elemente wie die kind- oder behindertengerechte Ausgestaltung der zu beauftragenden Leistung. Bei jeglicher Auftragsvergabe, deren Gegenstand von Personen genutzt werden soll, sind die entsprechenden technischen Spezifikationen so zu erstellen, dass die Zugänglichkeitskriterien für Menschen mit Behinderungen oder die Konzeption für alle Verwendungsarten ("Design for all") hinreichend berücksichtigt werden. Ausnahmen hiervon sind besonders zu begründen.

(2) Öffentliche Auftraggeber können soziale Aspekte im Rahmen des Zuschlagskriteriums des wirtschaftlich günstigsten Angebots einbeziehen, die die Arbeitsbedingungen der unmittelbar am Produktionsprozess oder an der Leistungserbringung beteiligten Personen betreffen. Derartige Aspekte dürfen sich ausschließlich auf den Gesundheitsschutz der am Produktionsprozess beteiligten Mitarbeiter oder die Förderung der sozialen Integration – einschließlich Barrierefreiheit für Menschen mit Behinderungen –von für die Ausführung des Auftrags eingesetzten Angehörigen benachteiligter oder sozial schwacher Personengruppen beziehen. Zuschlagskriterien, die auf derartige Aspekte abstellen, sollten in jedem Fall auf Merkmale beschränkt bleiben, die unmittelbare Auswirkungen auf die Beschäftigten in ihrer Arbeitsumgebung haben.

(3) Soziale Kriterien können sich als ergänzende Ausführungsbestimmung insbesondere auf die berufliche Ausbildung auf den Baustellen sowie die Beschäftigung von Personen beziehen, deren Eingliederung besondere Schwierigkeiten bereitet. Für den Zeitraum der Auftragsausführung können Anforderungen bezüglich der Einstellung von Langzeitarbeitslosen oder sonst von Armut besonders betroffener Bevölkerungsgruppen oder der Durchführung von Schulungsmaßnahmen für diese Bevölkerungsgruppen und Jugendliche gestellt werden; ferner kann auch die Beschäftigung einer höheren Zahl von Menschen mit Behinderungen gefordert werden als nach nationalem Recht vorgeschrieben.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2013 (GV. NRW. S. 254).

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.