Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.

 

§ 22
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2013 in Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Der Finanzminister
zugleich für die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Der Justizminister

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Anlage 1

Verpflichtungserklärung[14]
zu Tariftreue und Mindestentlohnung für Dienst- und Bauleistungen
unter Berücksichtigung der Vorgaben
des Tariftreue- und Vergabegesetzes Nordrhein-Westfalen
(Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen - NRW)

Ich erkläre/Wir erklären,

□ bevorzugte Bieterin bzw. bevorzugter Bieter gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)[15] - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – zu sein. In diesem Fall ist keine weitere Angabe erforderlich.

□ kein(e) bevorzugte Bieterin bzw. bevorzugter Bieter gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)[16] - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – zu sein. Weiter mit 2..

Ich erkläre/Wir erklären

-Eine der nachfolgenden Alternativen ist zwingend anzukreuzen. Danach weiter mit 3.. -

□ dass meinen / unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung einer Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird und die dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts gewährt werden, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Dies gilt entsprechend für Mindestentgelte, die auf Grund der Vorschriften des Mindestarbeitsbedingungengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. April 2009 (BGBl. I S. 818), für den jeweiligen Wirtschaftszweig in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden sind,

und für den Fall, dass das meinen / unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grund dieser Rechtsgrundlage zu zahlende Mindeststundenentgelt geringer ist, als das Mindeststundenentgelt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW, bei der Ausführung einer Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird, wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro gezahlt wird.

□ dass meinen / unseren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung einer Leistung im Bereich des öffentlichen Personenverkehrs auf Straße und Schiene, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird, mindestens das in Nordrhein-Westfalen für diese Leistung in einem einschlägigen und repräsentativen mit einer tariffähigen Gewerkschaft vereinbarten Tarifvertrag vorgesehene Entgelt nach den tarifvertraglich festgelegten Modalitäten gezahlt wird und ich/wir Änderungen während der Ausführungszeit nachvollziehen,

und für den Fall, dass das meinen / unseren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grund dieser Rechtsgrundlage zu zahlende Mindeststundenentgelt geringer ist, als das Mindeststundenentgelt gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz NRW, bei der Ausführung einer Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird, wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro gezahlt wird.

□ dass meinen / unseren Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung einer Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird, wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro gezahlt wird.

3. weitere Pflichtangaben

3.1 Art der tariflichen Bindung (Zutreffendes bitte ankreuzen):

□ Es liegt keine tarifliche Bindung vor (danach weiter mit 3.2).

□ Es liegt eine tarifliche Bindung vor. Die tarifliche Bindung ist nachfolgend anzugeben (danach weiter mit 3.2):

3.2 Angabe der gezahlten Mindeststundenentgelte für die im Rahmen der Leistungs-erbringung eingesetzten Beschäftigten:

Ich erkläre/Wir erklären,

dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417, ber. 2329), in der jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung der Leistung, die auf Grundlage dieses Vergabeverfahrens erbracht wird, für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie die regulär Beschäftigten.

Ich erkläre/Wir erklären,

dass ich mir/wir uns von einer/einem von mir/uns beauftragten Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder beauftragten Verleiherin bzw. Verleiher von Arbeitskräften eine Verpflichtungserklärung im vorstehenden Sinne ebenso abgeben lasse/lassen wie für alle weiteren Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer der Nachunternehmerin bzw. des Nachunternehmers.

Ich bin mir/Wir sind uns bewusst,

dass ein nachweislich schuldhafter Verstoß gegen meine/unsere Verpflichtungen aus dieser Erklärung

– den Ausschluss meines/unseres Unternehmens von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat,

– den Ausschluss meines/unseres Unternehmens für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge der ausschließenden Vergabestelle zur Folge haben kann und ein solcher Ausschluss – –– nach § 6 Korruptionsbekämpfungsgesetz dem Vergaberegister beim Finanzministerium des Landes Nordrhein Westfalen mitgeteilt wird,

nach Vertragsschluss den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

___________________ ________________________

(Ort, Datum) (Unterschrift, Firmenstempel)

Anlage 2

Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der
Verpflichtungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Tariftreue- und
Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen/VOL)
für die Vergabe von Dienstleistungen[17]

1) Mindestentgelte

Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, ihren bzw. seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Dies gilt entsprechend für Mindestentgelte, die auf Grund der Vorschriften des Mindestarbeitsbedingungengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802- 2, veröffentlichten bereinigten Fassung für den jeweiligen Wirtschaftszweig in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden sind,

(2) für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, ihren bzw. seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro zu zahlen, sofern die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer nicht ein bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) ist,

(3) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) und (2) getroffenen Regelungen erfüllt sind, für seine Beschäftigten die jeweils günstigste Regelung anzuwenden,

(4) dafür zu sorgen, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, bei der Ausführung der Leistung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre bzw. seine regulär Beschäftigten.

2) Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer

Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) ihren bzw. seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften sorgfältig auszuwählen,

(2) die Angebote der Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis der nach § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen maßgeblichen tarifvertraglichen Mindestarbeitsentgelte und–bedingungen bzw. mindestens auf Basis des festgelegten vergabespezifischen Mindestlohns kalkuliert sein können,

(3) die von den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften abgegebene Verpflichtungserklärung gemäß § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen dem Auftraggeber vorzulegen,

(4) bei Vertragslaufzeiten von mehr als drei Jahren von den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften jeweils mit Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss eine Erklärung des Inhalts zu verlangen, ob die Bedingungen der abgegebenen Erklärung gemäß § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen nach wie vor eingehalten werden und diese Eigenerklärungen für sich und für die eingeschalteten Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften beim Auftraggeber einzureichen,

(5) Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,

(6) den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern keine insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als sie zwischen der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart werden,

(7) bei der Weitergabe von Dienstleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL), Teil B, zum Vertragsbestandteil zu machen.

Die Verpflichtungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers aus den Zusätzlichen Vertragsbedingungen des Landes NRW zu § 4 Nr. 4 VOL/B bleiben unberührt.

3) Kontrolle

Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern und Abgaben sowie die zwischen Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vorzulegen,

(2) seine bzw. ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,

(3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht i. S. d. § 11 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen bei der Beauftragung von Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften einräumen zu lassen,

(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen bereitzuhalten, auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer, Verleiherinnen bzw. Verleiher und Arbeitskräfte vertraglich sicherzustellen.

4) Sanktionen

Für jeden schuldhaften Verstoß der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen gilt zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch eine oder einen von der Auftragnehmerin bzw. vom Auftragnehmer eingesetzte(n) Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder eine oder einen von dieser / diesem eingesetzte(n) Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder von einer Verleiherin bzw. einem Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung der Nachunternehmerin bzw. des Nachunternehmers und der Verleiherin bzw. des Verleihers von Arbeitskräften nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste.

Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen durch die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer, ihre bzw. seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und die Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers aus § 9 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Dienstleistungsvertrages oder zur Auflösung des Dienstleistungsverhältnisses.

Die Bestimmungen des § 11 VOL/B bleiben hiervon unberührt.

Anlage 3

Besondere Vertragsbedingungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Erfüllung der
Verpflichtungen zur Tariftreue und Mindestentlohnung nach dem Tariftreue- und
Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen (BVB Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen/VOB)
für die Vergabe von Bauleistungen[18]

1) Mindestentgelte

Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) für Leistungen, deren Erbringung dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfällt, ihren bzw. seinen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bei der Ausführung des Auftrags wenigstens diejenigen Mindestarbeitsbedingungen einschließlich des Mindestentgelts zu gewähren, die durch einen für allgemein verbindlich erklärten Tarifvertrag oder eine nach den §§ 7 oder 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erlassene Rechtsverordnung für die betreffende Leistung verbindlich vorgegeben werden. Dies gilt entsprechend für Mindestentgelte, die auf Grund der Vorschriften des Mindestarbeitsbedingungengesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 802- 2, veröffentlichten bereinigten Fassung für den jeweiligen Wirtschaftszweig in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt worden sind,

(2) für Leistungen, deren Erbringung nicht dem Geltungsbereich des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799) in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, seinen Beschäftigten (ohne Auszubildende) bei der Ausführung der Leistung wenigstens ein Mindeststundenentgelt von 8,62 Euro zu zahlen, sofern die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer nicht ein bevorzugtes Unternehmen gemäß §§ 141 Satz 1 und 143 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen – Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) ist,

(3) sofern die Voraussetzungen von mehr als einer der in (1) und (2) getroffenen Regelungen erfüllt sind, für ihre bzw. seine Beschäftigten die jeweils günstigste Regelung anzuwenden,

(4) dafür zu sorgen, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158) in der jeweils geltenden Fassung bei der Ausführung der Leistung für die gleiche Tätigkeit ebenso entlohnt werden wie ihre bzw. seine regulär Beschäftigten.

2) Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer

Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) ihre bzw. seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften sorgfältig auszuwählen,

(2) die Angebote der Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften daraufhin zu überprüfen, ob sie auf der Basis der nach § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen maßgeblichen tarifvertraglichen Mindestarbeitsentgelte und-bedingungen bzw. mindestens auf Basis des festgelegten vergabespezifischen Mindestlohns kalkuliert sein können,

(3) die von den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften abgegebene Verpflichtungserklärung gemäß § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen dem Auftraggeber vorzulegen,

(4) bei Vertragslaufzeiten von mehr als drei Jahren von den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften jeweils mit Ablauf von drei Jahren nach Vertragsschluss eine Eigenerklärung des Inhalts zu verlangen, ob die Bedingungen der abgegebenen Erklärung gemäß § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen nach wie vor eingehalten werden und diese Eigenerklärungen für sich und für die eingeschalteten Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften beim Auftraggeber einzureichen,

(5) Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer davon in Kenntnis zu setzen, dass es sich um einen öffentlichen Auftrag handelt,

(6) den Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern keine insbesondere hinsichtlich der Zahlungsweise ungünstigeren Bedingungen aufzuerlegen, als sie zwischen der Auftragnehmerin bzw. dem Auftragnehmer und dem öffentlichen Auftraggeber vereinbart werden,

(7) bei der Weitergabe von Bauleistungen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B, zum Vertragsbestandteil zu machen.

3) Kontrolle

Die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer verpflichtet sich,

(1) dem Auftraggeber bei einer Kontrolle Entgeltabrechnungen, die Unterlagen über die Abführung von Steuern, Abgaben und Beiträgen gemäß § 7 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen sowie die zwischen Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern abgeschlossenen Verträge zum Zwecke der Prüfung der Einhaltung des Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen vorzulegen,

(2) ihre bzw. seine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf die Möglichkeit solcher Kontrollen hinzuweisen,

(3) dem Auftraggeber ein Auskunfts- und Prüfrecht i. S. d. § 11 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen bei der Beauftragung von Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmern und Verleiherinnen bzw. Verleihern von Arbeitskräften einräumen zu lassen,

(4) vollständige und prüffähige Unterlagen zur Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen bereitzuhalten, auf Verlangen dem Auftraggeber vorzulegen und zu erläutern sowie die Einhaltung dieser Pflicht durch die beauftragten Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und Verleiherinnen bzw. Verleiher und Arbeitskräften vertraglich sicherzustellen.

4) Sanktionen

Für jeden schuldhaften Verstoß der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen gilt zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt. Dies gilt auch für den Fall, dass der Verstoß durch eine oder einen von der Auftragnehmerin bzw. vom Auftragnehmer eingesetzte(n) Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder eine oder einen von dieser/diesem eingesetzte(n) Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer oder von einer Verleiherin bzw. einem Verleiher von Arbeitskräften begangen wird, es sei denn, dass die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer den Verstoß bei Beauftragung der Nachunternehmerin bzw. des Nachunternehmers und der Verleiherin bzw. des Verleihers von Arbeitskräften nicht kannte und unter Beachtung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmanns auch nicht kennen musste.

Die schuldhafte Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einer Verpflichtungserklärung nach § 4 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen durch die Auftragnehmerin bzw. den Auftragnehmer, seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer und die Verleiherinnen bzw. Verleiher von Arbeitskräften sowie schuldhafte Verstöße gegen die Verpflichtungen der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers aus § 9 Absatz 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen berechtigen den Auftraggeber zur fristlosen Kündigung des Bauvertrages.

Die Bestimmungen des § 11 VOB/B bleiben hiervon unberührt.

Anlage 4

Verpflichtungserklärung[19] nach § 18 TVgG –NRW zur Beachtung der ILO-Kernarbeitsnormen[20]

Der Auftrag ist gemäß den in der Leistungsbeschreibung bekanntgegebenen besonderen Auftragsausführungsbedingungen ausschließlich mit Waren auszuführen, die unter Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards[21] gewonnen oder hergestellt worden sind. Dies gilt auch für Waren, die im Rahmen der Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen verwendet werden.

I Erklärung zur Produktkategorie und Produktherkunft

- Zutreffendes bitte ankreuzen -

I.1 Erklärung zur Produktkategorie

Für diesen Auftrag werden Produkte verwendet, die in eine bzw. mehrere der nachfolgenden Kategorie/-n fallen:

 Ja, und zwar

 Bekleidung (zum Beispiel Arbeitskleidung, Uniformen), Stoffe und Textilwaren,

 Naturkautschuk-Produkte (zum Beispiel Einmal-/Arbeitshandschuhe, Reifen, Gummibänder),

 landwirtschaftliche Produkte (zum Beispiel Kaffee, Kakao, Tomaten- und Orangensaft, Pflanzen),

 Büromaterialien, die die Rohstoffe Holz, Gesteinsmehl und Kautschuk enthalten,

 Holz,

 Lederwaren, Gerbprodukte,

 Natursteine,

 Spielwaren,

 Sportartikel (Bekleidung und Geräte),

 Teppiche oder

 Informations- und Kommunikationstechnologie (Hardware).

weiter mit I.2

 Nein. Weiter mit II.2

I.2 Erklärung zur Produktherkunft[22]

Die Produkte, die für diesen Auftrag verwendet werden, werden in einem der in der DAC-Liste[23] der Entwicklungsländer und –gebiete aufgeführten Länder/Gebiete gewonnen oder hergestellt:

Ja, weiter mit II.1.

Nein, weiter mit II.2.

II Nachweisverfahren

Angabe in II.1 oder II.2 zwingend erforderlich. Zutreffendes bitte ankreuzen.

II.1 Es werden für diesen Auftrag Produkte verwendet, die in einem der in der DAC-Liste der Entwicklungsländer und –gebiete aufgeführten Länder/Gebiete gewonnen oder hergestellt worden sind und in eine oder mehrere Kategorien der Ziffer I.1 fallen.

 Durch das Siegel, Zertifikat ______________________oder

den gleichwertigen Nachweis ______________________

kann ich/ können wir den Nachweis erbringen, dass die Produkte ohne Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.

 Der Nachweis kann nicht durch ein Siegel, Zertifikat oder gleichwertigen Nachweis erbracht werden. Daher sichere/n ich/wir zu, dass ich mich/wir uns vergewissert haben, dass die Produkte ohne Missachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards gewonnen oder hergestellt worden sind.

 Der Nachweis kann nicht durch ein Siegel, Zertifikat oder gleichwertiger Nachweis erbracht bzw. eine Zusicherung im v. g. Sinne kann nicht gegeben werden. Ich/Wir erkläre/n, für mein/unser Unternehmen unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechend § 347 HGB wirksame Maßnahmen ergriffen zu haben, um die Verwendung von Produkten zu vermeiden, die unter Missachtung der ILO-Kernarbeitsnormen gewonnen oder hergestellt worden sind.

II.2 Es werden für diesen Auftrag

 keine Produkte verwendet, die in eine oder mehrere Kategorien der Ziffer I.1

fallen und in einem der in der DAC-Liste der Entwicklungsländer und –gebiete aufgeführten Länder/Gebiete gewonnen oder hergestellt worden sind,

oder

zwar Produkte verwendet, die in eine oder mehrere Kategorien der Ziffer I.1 fallen, aber sie wurden nicht in einem der in der DAC-Liste der Entwicklungsländer und –gebiete aufgeführten Länder/Gebiete gewonnen oder hergestellt

oder

zwar Produkte verwendet, die in einem der in der DAC-Liste der Entwicklungsländer und –gebiete aufgeführten Länder/Gebiete gewonnen oder hergestellt worden sind, aber sie fallen nicht in eine oder mehrere Kategorien der Ziffer I.1 fallen.

Ich/Wir gehe/n, für mein/unser Unternehmen unter Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns entsprechend § 347 HGB davon aus, dass die in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards bei der Gewinnung oder Herstellung der Waren beachtet wurden.

Ich bin mir/Wir sind uns bewusst,

dass eine wissentlich oder schuldhaft falsche Abgabe einer der vorstehenden Erklärungen

– meinen/unseren Ausschluss von diesem Vergabeverfahren zur Folge hat,

– den Ausschluss meines/unseres Unternehmens für die Dauer von bis zu drei Jahren von der Vergabe öffentlicher Aufträge der ausschließenden Vergabestelle zur Folge haben kann,

– nach Vertragsschluss den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

______________________________________

(Datum, Unterschrift, Firmenstempel)

Erläuterungen zur Verpflichtungserklärung Berücksichtigung sozialer Kriterien

1. Die Verpflichtungserklärung ist stets bei Lieferaufträgen einzureichen.

2. Die Verpflichtungserklärung ist auch einzureichen, sofern Waren bei der Erbringung von Dienstleistungen und Bauleistungen verwendet werden. Kommen keine Waren zum Einsatz, ist die Abgabe dieser Verpflichtungserklärung nicht erforderlich.

3. Die Abgabe dieser Verpflichtungserklärung ist bei und für die Ausführung einer Dienst- oder Bauleistung nicht erforderlich, wenn nur Waren angeschafft oder verwendet werden, die nicht dem Hauptleistungsgegenstand der Beschaffung zuzurechnen sind und die nicht wesentlicher Bestandteil bei der Ausführung der Dienst- oder Bauleistung sind. Leistungen werden dann als unwesentlich betrachtet, wenn sie 20% des gesamten Leistungsumfangs nicht überschreiten.

4. Von der Verpflichtungserklärung erfasst sind sowohl Waren, die noch herzustellen oder zu beschaffen sind, als auch bereits beschaffte (Lager-)Waren.

5. Gegenstände, die in dem Unternehmen eingesetzt werden, um die Leistung zu erbringen, werden nicht von der Verpflichtungserklärung umfasst; bspw. Maschinen, Werkzeuge etc..

6. Die Verpflichtungserklärung ist im Rahmen der Angebotsabgabe abzugeben.

7. Die gültige DAC-Liste der Entwicklungs- und –gebiete, die von der OECD herausgegeben wird, steht unter www.vergabe.nrw.de zum Tariftreue-und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen als Download zur Verfügung.

8. Nähere Erläuterungen zum Begriff des gleichwertigen Nachweises (Tz. 2.1, erste Ankreuzalternative) sind in § 2 Abs. 3 VO Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen enthalten.

9. Sofern in den Fällen der Tz. 2.1, dritte Ankreuzalternative kein Nachweis vorgelegt oder keine Zusicherung gegeben werden kann, sind beim Einsatz von Nachunternehmern diese zur Beachtung der in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards durch nachfolgende besondere vertragliche Nebenbedingung zu verpflichten:

„Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer sind verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht umgesetzt worden sind. Bei diesen Normen handelt es sich um die in § 18 Abs. 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen genannten Übereinkommen. Maßgeblich sind die Vorschriften des Landes, in dem die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer bei der Ausführung des Auftrages jeweils tätig werden. Handelt es sich dabei um ein Land, das eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt hat, bleiben Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer dennoch verpflichtet, die betreffenden Kernarbeitsnormen einzuhalten“.

10. Zur Beurteilung der Frage, aus welchem Land eine Ware stammt, ist auf das Zollrecht der Europäischen Union abzustellen (§ 15 Abs. 5 Satz 4 RVO TVgG - NRW). Nach Art. 24 Zollkodex gilt:

- Vollständig in einem Land gewonnene oder hergestellte Waren gelten als Ursprungswaren des betreffenden Landes. Somit dürfen insbesondere keine Materialien hinzugefügt werden, die ihren Ursprung in einem anderen Land haben.

- Sind hingegen an der Herstellung einer Ware mindestens zwei Länder beteiligt, so gilt nach die Ware als Ursprungsware des Landes,

- in dem sie der letzten wesentlichen und wirtschaftlich gerechtfertigten Be- oder Verarbeitung unterzogen worden ist,

- die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen worden ist

- und zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses geführt hat oder eine bedeutende Herstellungsstufe darstellt.

Beispiel:

In Kanada geernteter Weizen wird in Mexiko zu Mehl vermahlen. An der Herstellung des Mehls als Fertigware sind in diesem Fall zwei Länder beteiligt. Die wirtschaftliche Leistung Kanadas liegt in der Gewinnung des Getreides begründet und die Mexikos in der Verarbeitung des Getreides zu Mehl. Die in einem dazu eingerichteten Unternehmen vorgenommen letzte wesentliche und wirtschaftlich gerechtfertigte Verarbeitung - Vermahlen - hat zum neuen Erzeugnis Mehl geführt. Ursprungsland ist damit Mexiko[24].

Unter www.vergabe.nrw.destehen zur Verfügung:

- Downloadmöglichkeit der Verpflichtungserklärung, der vertraglichen Nebenbedingung bei Nachunternehmereinsatz,

- Downloadmöglichkeit der Liste und der Inhalte der ILO-Übereinkommen sowie der

DAC - Liste der Entwicklungsländer und –gebiete

- FAQ zur Anwendung des Tariftreue- und Vergabegesetzes.

Anlage 5

Besondere vertragliche Nebenbedingung zur Beachtung der in den ILO-Kernarbeits-
normen festgelegten Mindeststandards[25] durch Nachunternehmerinnen bzw. Nachun-
ternehmer unter Berücksichtigung der Vorgaben des Tariftreue- und Vergabegesetzes
Nordrhein-Westfalen (Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen)

„Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer sind verpflichtet, bei der Ausführung des Auftrages die Vorschriften einzuhalten, mit denen die Kernarbeitsnormen der internationalen Arbeitsorganisation (ILO) in nationales Recht umgesetzt worden sind. Bei diesen Normen handelt es sich um die in § 18 Abs. 1 Tariftreue- und Vergabegesetz Nordrhein-Westfalen genannten Übereinkommen. Maßgeblich sind die Vorschriften des Landes, in dem die Auftragnehmerin bzw. der Auftragnehmer oder seine Nachunternehmerinnen bzw. Nachunternehmer bei der Ausführung des Auftrages jeweils tätig werden. Handelt es sich dabei um ein Land, das eine oder mehrere Kernarbeitsnormen nicht ratifiziert oder nicht in nationales Recht umgesetzt hat, bleiben Auftragnehmerin bzw. Auftragnehmer und Nachunternehmerin bzw. Nachunternehmer dennoch verpflichtet, die betreffenden Kernarbeitsnormen einzuhalten.“

___________________ ________________________

(Ort, Datum) (Unterschrift, Firmenstempel)

Anlage 6

Verpflichtungserklärung nach § 19 TVgG – NRW zur Frauenförderung und Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie[26]

Ich erkläre / Wir erklären[27]:

- Zutreffendes bitte ankreuzen –

1. Anwendbarkeit von § 19 TVgG – NRW

Im Unternehmen sind in der Regel mehr als 20 Arbeitnehmer / -innen beschäftigt (ausschließlich der zu ihrer Ausbildung Beschäftigten)

 Ja, weiter mit 2.

 Nein (es sind keine weiteren Angaben erforderlich).

2.

2.1 Unternehmensgröße

Im Unternehmen sind in der Regel beschäftigt:

 über 500 Beschäftigte

(Es sind mindestens vier der im Katalog unter 2.2 aufgeführten Maßnahmen auszuwählen und im Rahmen dieses öffentlichen Auftrages durchzuführen oder einzuleiten, sofern nicht die unter 2.3 genannten Ausnahmen zutreffen).

 über 250 bis 500 Beschäftigte

(Es sind mindestens drei der im Katalog unter 2.2 aufgeführten Maßnahmen auszuwählen und im Rahmen dieses öffentlichen Auftrages durchzuführen oder einzuleiten, sofern nicht die unter 2.3 genannten Ausnahmen zutreffen).

 über 20 bis 250 Beschäftigte

(Es sind mindestens zwei der im Katalog unter 2.2 aufgeführten Maßnahmen auszuwählen und im Rahmen dieses öffentlichen Auftrages durchzuführen oder einzuleiten, sofern nicht die unter 2.3 genannten Ausnahmen zutreffen).

2.2 Maßnahmenkatalog zur Frauenförderung oder Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie

In meinem/unserem Unternehmen wird/werden für die bei der Abwicklung diesen öffentlichen Auftrages eingesetzten Mitarbeiter/-innen folgende Maßnahme/-n umgesetzt:

 Untersagung und Unterbindung eines Verhaltens verbaler und nicht-verbaler oder physischer Art, welches bezweckt oder bewirkt, dass weibliche Beschäftigte lächerlich gemacht, eingeschüchtert, angefeindet oder in ihrer Würde verletzt werden,,

 explizite Ermutigung von Frauen sich zu bewerben, wenn im Betrieb Ausbildungs- und Arbeitsplätze in männerdominierten Berufsbereichen zu besetzen sind,

 Berücksichtigung von weiblichen Auszubildenden bei der Übernahme in ein Arbeitsverhältnis zumindest entsprechend ihrem Ausbildungsanteil,

 Befragung von Beschäftigten zu ihren Arbeitszeitwünschen, Auswertung einschließlich Einleitung von Umsetzungsschritten betreffend ihrer Tätigkeit,

 Angebot von Teilzeitarbeit oder flexiblen Arbeitszeitmodellen als Maßnahme zur Vereinbarkeit von Beruf und Familie,

 Entwicklung und Umsetzung von Modellen vollzeitnaher Teilzeitarbeit für die Beschäftigen,

 Einrichtung bzw. Ausbau von Telearbeit für die Beschäftigen,

 Einrichtung von Eltern-Kind-Zimmern für die Beschäftigten,

 Unterstützung bei der Suche nach Kinderbetreuungs- und Pflegemöglichkeiten,

 Angebot betrieblich organisierter Kinderbetreuung,

 Zahlung eines Kinderbetreuungszuschusses,

 Angebot von Ferienprogrammen zur Überbrückung der Betreuungslücke für Kinder berufstätiger Eltern in Kindergarten- bzw. Schulferien,

 Unterstützung von Mitarbeitern mit pflegebedürftigen Angehörigen durch individuelle Betreuung und Hilfeleistung oder Abschluss einer Vereinbarung einer Familienpflegeteilzeit,

Kontakthalteangebote, Möglichkeit zur Teilnahme an betrieblicher Fortbildung, zu Vertretungseinsätzen und Rückkehrvereinbarungen für Beschäftigte in Elternzeit,

 Bereitstellung von innerbetrieblichen Paten und Patinnen für Wiedereinsteigerinnen und Wiedereinsteiger,

 Überprüfung der Entgeltgleichheit im Unternehmen mit Hilfe anerkannter und geeigneter Instrumente,

 Analyse der Entwicklung der Leistungsvergütung in den letzten 5 Jahren nach Geschlecht,

 Maßnahmen zur Gewinnung von Mädchen und Frauen für ein betriebliches Praktikum, insbesondere in den männerdominierten Berufen sowie

 Angebot spezieller Bildungsmaßnahmen für Frauen, die diese auf die Übernahme von höherwertigen und leitenden Positionen vorbereiten.

2.3 Ausnahmen (ggf. anzugeben)

 Ich/wir werden keine weiteren der im Maßnahmenkatalog zu 2.2 genannten Maßnahmen anbieten, da mein/unser Unternehmen in den letzten 12 Monaten bereits durch Zuschlag zur Umsetzung von Maßnahmen der Frauenförderung oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familien im Rahmen des TVgG – NRW verpflichtet worden ist. Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers werde/-n ich/wir die Durchführung oder Einleitung der Maßnahmen der Frauenförderung oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie vor Zuschlagserteilung nachweisen.

 Ich/wir haben bereits alle der im Maßnahmenkatalog zu 2.2 genannten Maßnahmen der Frauenförderung oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familien durchgeführt oder eingeleitet. Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers werde/-n ich/wir die Durchführung der umgesetzten Maßnahmen der Frauenförderung oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nachweisen.

 Ich/wir sind aus nachfolgend aufgeführten objektiv belegbaren Gründen nicht in der Lage, bei den im Rahmen der Durchführung dieses öffentlichen Auftrags eingesetzten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Maßnahmen der Frauen- und Familienförderung durchzuführen.

Angabe der Gründe (ggf. gesonderte Anlage verwenden):

 Für mich/uns ist die Durchführung oder Einleitung von Maßnahmen der Frauen- oder Familienförderung im Hinblick auf das Volumen des öffentlichen Auftrags und/oder der Anzahl der konkret mit dem öffentlichen Auftrag eingesetzten Mitarbeiter im Verhältnis zum Gesamtumsatz des Betriebes und/oder der gesamten Belegschaft des Betriebes unverhältnismäßig und unzumutbar.

Erläuterungen (ggf. gesonderte Anlage verwenden)

3. Weitere vertragliche Verpflichtungen

Ich/Wir erkläre/-n mich/uns darüber hinaus im Fall der konkreten Auftragsdurchführung mit folgenden Verpflichtungen einverstanden:

– Auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers weise/-n ich/wir die Einhaltung der übernommenen vertraglichen Verpflichtungen in geeigneter Form nach.

– Ich/Wir werde/-n die durchgeführten bzw. eingeleiteten Maßnahmen zur Frauenförderung und zur Förderung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zum Zwecke der Überprüfbarkeit[28] dokumentieren und im Betrieb bekanntgeben.

– Für jeden schuldhaften Verstoß der Auftragnehmerin bzw. des Auftragnehmers gegen die Verpflichtungen aus dieser Verpflichtungserklärung gilt eine Vertragsstrafe als vereinbart, deren Höhe eins von Hundert, bei mehreren Verstößen bis zu fünf von Hundert des Auftragswertes beträgt.

Ich bin mir/Wir sind uns bewusst,

Mir/Uns ist bekannt, dass Falschangaben im Rahmen dieser Erklärung oder Verstöße gegen darin übernommene Verpflichtungen zu einer außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber führen können.

______________________________________

(Datum, Unterschrift, Firmenstempel)



[1] in der Fassung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009, ber. BAnz. Nr. 32 vom 26. Februar 2010, S. 755);

[2] in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114, 2009 I S. 3850) in der jeweils geltenden Fassung

[3] in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169) in der jeweils geltenden Fassung

[4] in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155 vom 15. Oktober 2009, S. 3549), geändert durch Berichtigung vom 19. Juli 2010 (BAnz. AT vom 13. Juli 2012 B3)

[5] in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2011 (BAnz. Nr. 182a vom 2. Dezember 2011, S.4270), geändert durch Berichtigung vom 24. April 2012 (BAnz AT 07. Mai 2012 B1)

[6] Der Umfang der Verpflichtung zur Berücksichtigung von Aspekten der Energieeffizienz entspricht den Vorgaben der Energieeffizienzrichtlinie (Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und andere Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18. Juni 2010, S. 1.) sowie der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen (Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV) vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), geändert durch Artikel 2 Nummer 2 bis 12 des Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070). Gleiches gilt für die verbindlichen Beschaffungsanforderungen zur Erreichung spezifischer Ziele in den Sektoren Straßenfahrzeuge (Richtlinie 2009/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge, ABl. L 120 vom 15. Mai 2009, S. 5) und Bürogeräte (Verordnung (EG) Nr. 106/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über ein gemeinschaftliches Kennzeichnungsprogramm für Strom sparende Bürogeräte (ABl. L 39 vom 13. Februar 2008, S. 1).

[7] So die Legaldefinition in Artikel 2 Buchstabe A RL 2010/30/EU.

[8] vom 23. September 2009 (BGBl. I S. 3110) in der jeweils geltenden Fassung

[9] vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250) in der jeweils geltenden Fassung

[10] Vergleiche Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), Länderliste für die Berichtsjahre 2011 bis 2013 (http://www.oecd.org/dac/aidstatistics); vergleiche auch (http://www.bmz.de/de/ministerium/zahlen_fakten/DAC_Laenderliste_Berichtsjahre_2011_2013.pdf).

[11] in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 39 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist

[12] Siehe hierzu zum Beispiel Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss vom 5. Mai 2009, KOM(2009), 215 endgültig, Beitrag zu einer nachhaltigen Entwicklung: Die Rolle des Fairen Handels und handelsbezogener nichtstaatlicher Nachhaltigkeitssicherungskonzepte, Seite 6f.; in dieser Mitteilung wird der Begriff „Fairer Handel“ gemäß den Standards verwendet, die von den Fair-Trade-Organisationen, die der ISEAL Alliance[12] angehören, erstellt wurden.

[13] in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866, ber. 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2012 (BGBl. I S. 1566).

[14] Stand: 27.03.2013

[15] Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1046), zuletzt geändert durch Artikel 12 Absatz 6 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) zu sein.

[16] wie vor

[17] Stand:27.03.2013

[18] Stand: 27.03.2013

[19] Stand: 27.03.2013

[20] ILO-Kernarbeitsnormen sind weltweit anerkannte Sozialstandards zur Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen aller Menschen. Die in den ILO-Kernarbeitsnormen festgelegten Mindeststandards ergeben sich aus verschiedenen internationalen Übereinkommen. Sie behandeln Themen wie insbesondere das Verbot bzw. die Abschaffung von Zwangs- und Pflichtarbeit, den Schutz des Rechts auf Vereinigungsfreiheit, des Rechts zu Kollektivverhandlungen, Entgeltgleichheit für männliche und weibliche Arbeitskräfte, Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf, das Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung sowie der Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit. Die vollständige Liste der Übereinkommen einschließlich ihrer offiziellen Bezeichnung ergibt sich aus § 18 Abs. 1 TVgG-NRW. Die Übereinkommen stehen unter www.vergabe.nrw.de als Download zur Verfügung.

[21] Siehe Seite 2

[22] Die Festlegung des Herkunftslandes ist für die in Art. 24 Zollkodex, Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1), festgelegte Ebene der Be- und Verarbeitung von Waren zu erbringen (s. a. Erläuterungen).

[23] siehe Erläuterungen

[24] Quelle und weitere Informationen unter www.zoll.de

[25] Stand: 27.03.2013

[26] Stand: 27.03.2013

[27] Die bei der Durchführung diesen Auftrages eingesetzten Nachunternehmer und Verleiher von Arbeitskräften sind nicht verpflichtet, Maßnahmen der Frauenförderung oder der Vereinbarkeit von Beruf und Familie nach § 19 TVgG - NRW umzusetzen.

[28] Der Inhalt der Dokumentation sowie die Aufbewahrungsfrist ergibt sich auch § 20 Abs. 2 und 3 der RVO TVgG - NRW.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juni 2013 (GV. NRW. S. 254).

Außer Kraft getreten durch Gesetz vom 31. Januar 2017 (GV. NRW. S. 273), in Kraft getreten am 1. April 2017.