Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 7
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüflinge haben sich auf Verlangen des Vorsitzes oder der Aufsichtsführung über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von ordnungswidrigem Verhalten (§ 8), Rücktritt und Nichtteilnahme (§ 9) zu belehren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2014 (GV. NRW. S. 325).