Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 13
Bewertungsschlüssel

(1) Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten:

sehr gut (1) = 14 oder 15 Punkte
- eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung

gut (2) = 11, 12 oder 13 Punkte
- eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung

befriedigend (3) = 8, 9 oder 10 Punkte
- eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung

ausreichend (4) = 5, 6 oder 7 Punkte
- eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht

mangelhaft (5) = 2, 3 oder 4 Punkte
- eine Leistung die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten

ungenügend (6) = 0 Punkte oder 1 Punkt
- eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Punktwerte für die Gesamtnote der Abschlussprüfung und für die einzelnen Prüfungsbereiche sind rechnerisch zu ermitteln. Die Gesamtpunktzahl wird gemäß § 7 Absatz 2 Büromanagementkaufleute- Ausbildungsverordnung ermittelt, indem die Punktzahlen der Bewertung im Prüfungsbereich „informationstechnisches Büromanagement“ mit 25, im Prüfungsbereich „Kundenbeziehungsprozesse“ mit 30, bei der „Fachaufgabe in der Wahlqualifikation“ mit 35 und im Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde“ mit 10 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte sind jeweils ohne Rundung bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen. Dem ermittelten Punktwert entsprechen die folgenden Noten:

13,50 bis 15,00
= sehr gut

10,50 bis 13,49
= gut

7,50 bis 10,49
= befriedigend

5,00 bis 7,49
= ausreichend

1,50 bis 4,99
= mangelhaft

0,00 bis 1,49
= ungenügend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2014 (GV. NRW. S. 411); geändert durch Verordnung vom 30. September 2016 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Juni 2016.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu eingefügt und Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Verordnung vom 30. September 2016 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Juni 2016.