Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 18
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann innerhalb eines Jahres zweimal wiederholt werden. § 5 gilt entsprechend. Von der Jahresfrist in Satz 1 kann die zuständige Stelle in begründeten Fällen abweichen.

(2) In der Wiederholungsprüfung ist der Prüfling auf Antrag von der Prüfung in einzelnen Bereichen zu befreien, wenn seine Leistungen in diesen Prüfungsbereichen bei der zurückliegenden Prüfung mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. August 2014 (GV. NRW. S. 411); geändert durch Verordnung vom 30. September 2016 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Juni 2016.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu eingefügt und Absatz 2 (alt) umbenannt in Absatz 3 durch Verordnung vom 30. September 2016 (GV. NRW. S. 845), in Kraft getreten mit Wirkung vom 18. Juni 2016.