Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 7
Wahlvorschläge

(1) Die Wahl der Vorschlagsliste erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen des Betriebsrats und der Beschäftigten. Die Wahlvorschläge sind innerhalb von zwei Wochen seit Erlass des Wahlausschreibens schriftlich beim Betriebswahlvorstand einzureichen.

(2) Der Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber aufweisen, wie nach § 108a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen als ordentliche und gegebenenfalls stellvertretende Aufsichtsratsmitglieder vom Rat zu bestimmen sind. In jedem Wahlvorschlag sind die einzelnen Bewerberinnen und Bewerber unter Angabe von Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Art der Beschäftigung aufzuführen. Die schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag und ihre schriftliche Versicherung, dass sie im Fall ihrer Wahl auf die Vorschlagsliste eine mögliche Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied  annehmen werden, sind beizufügen.

(3) Wenn keine andere unterzeichnende Person des Wahlvorschlags ausdrücklich als Vorschlagsvertretung bezeichnet ist, wird die an erster Stelle unterzeichnete Person als Vorschlagsvertretung angesehen. Die Vorschlagsvertretung ist berechtigt und verpflichtet, dem Betriebswahlvorstand die zur Beseitigung von Beanstandungen erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie Erklärungen und Entscheidungen des Betriebswahlvorstands entgegenzunehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 21. Februar 2015 (GV. NRW. S. 223); geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020 und am 28. Januar 2021.

Fn 2

§ 26 eingefügt und § 27 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 2020.

Fn 3

§§ 1 und 22 geändert durch Verordnung vom 17. Dezember 2020 (GV. NRW. 2021 S. 31), in Kraft getreten am 28. Januar 2021.