Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2 (Fn 2)
Zuständigkeiten bei Anlagen

(1) Für den Vollzug der unter § 1 Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften ist die obere Umweltschutzbehörde zuständig, soweit es sich um Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von Anlagen nach Anhang I dieser Verordnung oder um Anforderungen des Abfall-, Bodenschutz- und Wasserrechts gegenüber dem Betreiber dieser Anlage handelt und soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist. Für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, ist die Bezirksregierung Arnsberg zuständig, soweit in Anhang II nichts anderes bestimmt ist. Für den Bereich des Immissionsschutzrechts ist bei Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, das für Energie zuständige Ministerium oberste Umweltschutzbehörde. Die Zuständigkeiten erfassen auch die Wahrnehmung von Verpflichtungen der für die Anlage zuständigen Behörde.

(2) Die Zuständigkeit nach Absatz 1 erfasst alle weiteren Anlagen, die von demselben Betreiber in einem engen räumlichen Zusammenhang mit der Anlage nach Anhang I oder mit der Anlage, die der Bergaufsicht unterliegt, betrieben werden, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen.

(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 erfasst auch Anlagen anderer Betreiber, die sich auf demselben oder benachbarten Grundstücken befinden und die in einem engen betriebstechnischen und organisatorischen Zusammenhang betrieben werden, soweit sie gewerblichen Zwecken dienen.

(4) Die Zuständigkeit der oberen Umweltschutzbehörde nach den Absätzen 1 bis 3 endet für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2008 stillgelegt worden sind,

- bei einer ordnungsgemäßen Stilllegung von Anlagen ein Jahr nach vollständiger Einstellung des Betriebs aller Anlagen nach Anhang I,

- bei nicht ordnungsgemäßer Stilllegung, wenn von der Anlage und dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen oder sonstigen Gefahren mehr hervorgerufen werden und die Rückführung des Anlagengrundstücks in den Ausgangszustand nach § 5 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, abgeschlossen oder die Pflicht erloschen ist.

Zur ordnungsgemäßen Stilllegung nach Satz 1 gehört auch die Erfüllung der Betreiberpflicht nach § 5 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Bei Deponien, die am 1. Januar 2008 noch nicht endgültig stillgelegt sind, endet die Zuständigkeit abweichend von Satz 1 mit der Feststellung, dass die Nachsorgephase abgeschlossen ist. Obere und untere Umweltschutzbehörde können vereinbaren, dass nach vollständiger Einstellung des Betriebes der Anlage beziehungsweise endgültiger Stilllegung der Deponie die Zuständigkeit bereits zu einem früheren Zeitpunkt übernommen wird.

(5) Die Zuständigkeit der oberen Umweltschutzbehörde nach den Absätzen 1 bis 4 endet bei einer Änderung oder Wiederaufnahme des Betriebes, wenn die die Zuständigkeit nach Absatz 1 bis 4 begründenden Umstände nicht mehr gegeben sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 31. März 2015 (GV. NRW. S. 268); geändert durch Verordnung vom 8. November 2016 (GV. NRW. S. 978), in Kraft getreten am 1. Dezember 2016; Verordnung vom 17. April 2018 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 27. April 2018; Verordnung vom 21. Mai 2019 (GV. NRW. S. 233), in Kraft getreten am 1. Juni 2019; Artikel 21 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 2: Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 17. April 2018 (GV. NRW. S. 206), in Kraft getreten am 27. April 2018; Absatz 4 geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 3

Anlage zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Mai 2019 (GV. NRW. S. 233), in Kraft getreten am 1. Juni 2019.