Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

2 / 14

§ 2 (Fn 3)
Weitere Abgaben und Gebühren

(1) Das Ministerium überträgt

1. die in § 19 Absatz 1 Satz 1 des Hochschulabgabengesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 1 des Hochschulabgabengesetzes für die Auswahl der Studierenden von künstlerischen Studiengängen,

2. die in § 29 Absatz 4 des Hochschulgesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) in der jeweils geltenden Fassung und § 26 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes vom 13. März 2008 (GV. NRW. S. 195) in der jeweils geltenden Fassung für die dort genannten Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung,

3. die in § 6 Satz 4 des Hochschulabgabengesetzes für die Aufbereitung und technische Umsetzung, den Vertrieb und den Bezug der Inhalte von Fern- und Verbundstudien sowie

4. für die Akademiestudien der Fernuniversität in Hagen die in § 19 Absatz 1 Satz 3 des Hochschulabgabengesetzes

aufgeführten Ermächtigungen das Nähere zu den Beitrags- und Gebührentatbeständen und zur Beitrags- und Gebührenhöhe zu bestimmen und Regelungen zur Stundung, Ermäßigung und zum Erlass der Beiträge und Gebühren vorzusehen, jederzeit widerruflich auf die Hochschulen; das Gleiche gilt hinsichtlich der in § 29 Absatz 4 des Hochschulgesetzes und in § 26 Absatz 4 des Kunsthochschulgesetzes genannten Verwaltungstätigkeiten und Arten der Benutzung für das Hochschulbibliothekszentrum des Landes Nordrhein-Westfalen und für die Deutsche Zentralbibliothek für Medizin.

(2) Die Hochschulen können in einer Satzung festlegen, dass für die Teilnahme an der sportpraktischen Eignungsprüfung eine Auswahlgebühr erhoben werden kann.

(3) Die Hochschulen können in einer Satzung festlegen, dass bei Einführung eines fachspezifischen Studierfähigkeitstests eine einmalige Gebühr von höchstens 100 Euro pro zulassungsbeschränktem Studiengang, dem dieser Test zugeordnet ist, erhoben wird.

(4) Die Höhe der Beiträge und Gebühren nach den Absätzen 1 und 2 muss sich insbesondere an den Zielen orientieren, dass mit den Gebühren und Beiträgen zu einer effizienten Studierendenauswahl, zu einem hochwertigen Studium, zur Profilbildung der Hochschule und zum Wettbewerb unter den Hochschulen beigetragen werden kann.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 26. August 2015 (GV. NRW. S. 569); geändert durch Verordnung vom 25. März 2017 (GV. NRW. S. 388), in Kraft getreten am 14. April 2017; Verordnung vom 10. Januar 2020 (GV. NRW. S. 82), in Kraft getreten am 31. Januar 2020; Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021.

Fn 2

§ 9 Absatz 4 aufgehoben durch Verordnung vom 25. März 2017 (GV. NRW. S. 388), in Kraft getreten am 14. April 2017.

Fn 3

§ 2 Absatz 1 geändert und § 3 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Januar 2020 (GV. NRW. S. 82), in Kraft getreten am 31. Januar 2020.

Fn 4

§ 1 Absatz 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021.