Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4
Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen

(1) Die Rückzahlung im Sinne des § 13 Absatz 1 des Hochschulabgabengesetzes beginnt zwei Jahre nach dem auf die Exmatrikulation wegen erfolgreichem Abschluss des Studiums folgenden nächstmöglichen Zinsanpassungstermin (15. Juni oder 15. Dezember eines Jahres). Gleiches gilt, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer nicht bis zum 31. Mai eines Jahres für das Sommersemester oder bis zum 30. November eines Jahres für das Wintersemester erklärt, noch als Studierende oder Studierender eingeschrieben zu sein (Statusmeldung). Die Frist nach Satz 2 beginnt im Falle einer ausgebliebenen Statusmeldung dann nicht, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ihr Ausbleiben nicht zu vertreten hat. Auf die Frist nach Satz 1 werden auf Antrag Zeiten eines beruflichen Vorbereitungsdiensts, dessen fachliche Eignung das erfolgreich abgeschlossene Studium vermittelt hat, zuzüglich einer Wartezeit von pauschal einem Jahr nicht angerechnet. Beträgt die Wartezeit mehr als ein Jahr, wird die überjährige Zeit auf Antrag dann nicht angerechnet, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer den späteren Beginn des Vorbereitungsdienstes nicht zu vertreten hat.

(2) Die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer hat bei der Darlehenstilgung die Wahl zwischen Rückzahlungsraten in Höhe von 50, 100 oder 150 Euro. Die Tilgungsverabredung bleibt unberührt.

(3) Sondertilgungen können nach Ende der Auszahlungsphase auf Antrag nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach Zugang des Antrages bei der NRW.BANK zum nächstmöglichen Zinsanpassungstermin geleistet werden. Jede Sondertilgung muss mindestens 500 Euro betragen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 26. August 2015 (GV. NRW. S. 569); geändert durch Verordnung vom 25. März 2017 (GV. NRW. S. 388), in Kraft getreten am 14. April 2017; Verordnung vom 10. Januar 2020 (GV. NRW. S. 82), in Kraft getreten am 31. Januar 2020; Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021.

Fn 2

§ 9 Absatz 4 aufgehoben durch Verordnung vom 25. März 2017 (GV. NRW. S. 388), in Kraft getreten am 14. April 2017.

Fn 3

§ 2 Absatz 1 geändert und § 3 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Januar 2020 (GV. NRW. S. 82), in Kraft getreten am 31. Januar 2020.

Fn 4

§ 1 Absatz 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021.