Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

5 / 14

§ 5
Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen beim Studium eines konsekutiven Studienganges

(1) Studiert eine Darlehensnehmerin oder ein Darlehensnehmer, die oder der einen Bachelorstudiengang erfolgreich abgeschlossen und für dieses Bachelorstudium ein Studienbeitragsdarlehen nach § 13 Absatz 1 des Hochschulabgabengesetzes erhalten hat, nunmehr einen Studiengang, welcher aufbauend auf dem Erwerb des Bachelorgrades zu einem ersten Masterabschluss führt (konsekutiven Masterstudiengang), sind sie oder er auf Antrag von der Verpflichtung zur Rückzahlung des für das Bachelorstudium bewilligten Studienbeitragsdarlehens und dessen Zinsen für die Dauer des Studiums des Masterstudienganges sowie für weitere zwei Jahre, die nach dessen erfolgreichem Abschluss vergehen, freizustellen.

(2) Wird das konsekutive Masterstudium unterbrochen oder ohne Studienabschluss beendet, ist die Freistellung nach Absatz 1 zu dem der Exmatrikulation folgenden Zinsanpassungstermin beendet. Der Freistellungszeitraum gemäß § 4 Absatz 1 verlängert sich um die Dauer der studierten Semester des Masterstudiums.

(3) Freistellungen im Sinne dieser Verordnung haben die Wirkung einer Stundung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 26. August 2015 (GV. NRW. S. 569); geändert durch Verordnung vom 25. März 2017 (GV. NRW. S. 388), in Kraft getreten am 14. April 2017; Verordnung vom 10. Januar 2020 (GV. NRW. S. 82), in Kraft getreten am 31. Januar 2020; Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021.

Fn 2

§ 9 Absatz 4 aufgehoben durch Verordnung vom 25. März 2017 (GV. NRW. S. 388), in Kraft getreten am 14. April 2017.

Fn 3

§ 2 Absatz 1 geändert und § 3 Absatz 2 neu gefasst durch Verordnung vom 10. Januar 2020 (GV. NRW. S. 82), in Kraft getreten am 31. Januar 2020.

Fn 4

§ 1 Absatz 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021.