Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5 (Fn 2)
Umfang und Inhalt

(1) Die Gesamtdauer der modularen Qualifizierung beträgt 40 Tage. Durch die Qualifizierung werden vermittelt:

1. rechtliche Kompetenzen,

2. finanzielle und wirtschaftliche Kompetenzen,

3. persönliche und soziale Kompetenzen und

4. organisatorische Kompetenzen.

(2) Zu den Kompetenzfeldern nach Absatz 1 werden Module angeboten, die in einem Rahmenlehrplan (Anlage) festgelegt sind. Die inhaltliche Ausgestaltung der Präsenzschulungen nach dem Rahmenlehrplan, insbesondere die Auswahl und Gewichtung der einzelnen Module obliegt dem für Justiz zuständigen Ministerium. Auf die Kompetenzfelder nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 sowie Nummer 3 und 4 sollen jeweils 20 Tage entfallen.

(3) Teil der Qualifizierung kann ein durch die nach § 3 Absatz 1 zuständige Stelle zu regelnder fachpraktischer Einsatz sein. Der fachpraktische Einsatz kann bis zu einem Umfang von fünf Tagen auf die Gesamtdauer der Qualifizierung angerechnet werden. Einzelne Module sind jedoch vollständig zu absolvieren, eine Teilanrechnung findet nicht statt.

(4) Eine erfolgreich absolvierte vergleichbare Qualifizierung für die berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes oder der Steuerverwaltung gilt als erfolgreiche Qualifizierung im Sinne dieser Verordnung.

(5) Die für die modulare Qualifizierung erforderlichen Kompetenzen können auch im Wege der Kooperation bei anderen öffentlich-rechtlichen Bildungsträgern erworben werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 3. September 2015 (GV. NRW. S. 616); geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 25. November 2017.

Fn 2

Überschrift, § 1 und Überschrift des Teils 2 neu gefasst, Inhaltsübersicht, § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und 2, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und 4 sowie § 8 Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 25. November 2017.

Fn 3

§ 7 Absatz 3 eingefügt, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 4 und geändert und Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 23. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 25. November 2017.

Fn 4

§ 9 (alt) aufgehoben und § 10 (alt) umbenannt in § 9 durch Verordnung vom 23. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 836), in Kraft getreten am 25. November 2017.