Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

 1 / 10

§ 1
Einrichtung und Zuständigkeit einer Landesstelle
zur Wahrnehmung der Aufgaben nach
§§ 42a und b des Achten Buches Sozialgesetzbuch

(1) Die Aufgaben gemäß §§ 42a Absatz 4, 42b Absatz 3 Satz 1 und Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung nimmt der überörtliche Träger der Jugendhilfe (Landesjugendamt) beim Landschaftsverband Rheinland als „Landesstelle für die Verteilung unbegleiteter ausländischer Minderjähriger in Nordrhein-Westfalen“ (Landesstelle NRW) wahr.

(2) Die Landesstelle NRW unterstützt die Landesjugendämter bei der Förderung des Kompetenzaufbaus und -transfers sowie bei der Förderung interkommunaler Kooperation. Zur Durchführung der Verteilverfahren unter besonderer Berücksichtigung des spezifischen Schutzbedürfnisses der unbegleiteten ausländischen Minderjährigen und zur Erfüllung der Aufgaben nach § 42b Absatz 6 des Achten Buches Sozialgesetzbuch kooperiert die Landesstelle NRW mit den in den anderen Ländern zuständigen Landesstellen und den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämtern) in Nordrhein-Westfalen.

(3) Die Landesstelle NRW führt die Aufgaben nach diesem Gesetz als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung aus. Die Aufsicht führt die Oberste Landesjugendbehörde. Sie kann zur zweckmäßigen Ausführung dieser Aufgabe allgemeine Weisungen erteilen. Außerdem sind besondere Weisungen zulässig, wenn die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nicht gesichert erscheint, überörtliche Interessen gefährdet sein können oder um das Wohl von ausländischen Kindern und Jugendlichen zu gewährleisten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2015 und am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 832); geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 4 Absatz 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.