Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3
Aufnahmequote und Umfang der Aufnahmepflicht

(1) Die Aufnahmequote des Jugendamtes wird auf der Basis des Bevölkerungsanteils eines Jugendamtsbezirkes an der Gesamtbevölkerung in Nordrhein-Westfalen nach dem jeweils aktuellen amtlichen Stand zum 31. Dezember eines Jahres in der vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Statistik ermittelt.

(2) Der Umfang der Aufnahmepflicht richtet sich nach der Aufnahmequote und der Zahl aller jugendhilferechtlichen Zuständigkeiten im Sinne des Absatzes 3, der Anzahl vorläufiger Inobhutnahmen in Nordrhein-Westfalen sowie der Anzahl der aus anderen Bundesländern Nordrhein-Westfalen zur Aufnahme zugewiesenen unbegleiteten ausländischen Minderjährigen.

(3) Auf die Aufnahmepflicht angerechnet werden

1. die Zahl der Fallzuständigkeiten für in Obhut genommene ausländische Kinder und Jugendliche gemäß § 42 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

2. die Zahl der Fallzuständigkeiten für unbegleitete ausländische Minderjährige, denen Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährt werden,

3. die Zahl der Fallzuständigkeiten für junge ausländische Volljährige, denen Leistungen der Jugendhilfe gemäß §§ 41 oder 13 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch gewährt werden, sofern diesen zuvor als unbegleiteten ausländischen Minderjährigen Hilfen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gewährt wurden und

4. die Zahl der Fälle, die landesintern oder länderübergreifend zur Verteilung bereits zugewiesen wurden, bei denen der tatsächliche Transfer aber noch nicht erfolgt ist.

(4) Die Ermittlung der Zahlen nach Absatz 3 erfolgt auf der Grundlage der bundesgesetzlichen Meldepflicht gemäß § 42c Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Zum 1. Juni 2016 ersetzen für die Fälle nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 die bei den Landesjugendämtern nach § 89d Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch zur Kostenerstattung angemeldeten Fälle die Ermittlung der Zahlen nach Satz 1.

(5) Der jeweils aktuelle Umfang der Aufnahmepflicht nach Absatz 2 wird durch die Landesstelle NRW wöchentlich in geeigneter Form den Jugendämtern mitgeteilt. 

(6) Jugendämter sind verpflichtet, Beendigungen von Fallzuständigkeiten für Personen nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 innerhalb von drei Arbeitstagen dem jeweils zuständigen Landesjugendamt zu melden. Dies gilt auch für Fallzuständigkeiten, für die kein Kostenanerkenntnis ausgesprochen wurde.

(7) Arbeitstage im Sinne dieses Gesetzes sind die Tage von Montag bis Freitag sofern auf diese kein Feiertag entfällt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Dezember 2015 und am 1. Januar 2016 (GV. NRW. 2015 S. 832); geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§ 4 Absatz 2 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.