Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 1
Anwendungsbereich

(1) Dieses Abkommen findet Anwendung:

1. im Königreich der Niederlande auf ,,provincies" und ,,gemeenten",

2. im Land Niedersachsen auf Gemeinden, Samtgemeinden und Landkreise,

3. im Land Nordrhein-Westfalen auf Gemeinden, Kreise, Landschaftsverbände und den Kommunalverband Ruhrgebiet.

(2) ,,Openbare lichamen" im Sinne von Artikel 8 des ,,Wet gemeenschappelijke regelingen" vom 20. Dezember 1984, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 1990, und Zweckverbände können sich an der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit beteiligen, wenn ihre innerstaatlichen Organisationsstatute dies zulassen.

(3) Im Einvernehmen mit den anderen Vertragsstaaten kann jeder Vertragsstaat andere kommunale Körperschaften benennen, auf die die Regelungen dieses Abkommens zusätzlich Anwendung finden sollen.

(4) Absatz 3 findet auf sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts entsprechende Anwendung, wenn ihre Beteiligung nach innerstaatlichem Recht zulässig ist und an den Formen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auch innerstaatliche kommunale Körperschaften beteiligt sind. Unter diesen Voraussetzungen ist auch die Beteiligung von Personen des Privatrechts mit Ausnahme einer Zusammenarbeit nach Artikel 6 zulässig.

(5) Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Formen der Zusammenarbeit, an denen nur deutsche oder nur niederländische öffentliche Stellen beteiligt sind.

(6) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Abkommens sind die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten sowie die in Absatz 4 einbezogenen Personen.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1991 S. 530.

Fn2

s. hierzu Bek. v. 4. 5. 1993 (GV. NW. S. 260)