Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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Artikel 14
Geltungsdauer und Kündigung

(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Jeder Vertragsstaat kann dieses Abkommen mit einer Frist von zwei Jahren zum Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber den anderen Vertragsstaaten schriftlich kündigen.

(3) Kündigt das Land Niedersachsen oder das Land Nordrhein-Westfalen, bleibt das Abkommen zwischen den übrigen Vertragsstaaten wirksam. Im Falle der Kündigung durch eines dieser Länder kann das jeweils andere Land innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Kündigung erklären, daß es sich dieser anschließt.

(4) Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die vor dem Außerkrafttreten dieses Abkommens wirksam gewordenen Maßnahmen der Zusammenarbeit und die Bestimmungen des Abkommens, die sich unmittelbar auf die Formen der Zusammenarbeit beziehen, davon unberührt.

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben.

Geschehen zu Isselburg-Anholt am 23. Mai 1991 in vier Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Johannes Rau

Für das Land Niedersachsen

Gerhard Schröder

Für die Bundesrepublik Deutschland

Hans-Dietrich Genscher

Für das Königreich der Niederlande

van den Broek

Dales

Protokoll

Bei Unterzeichnung des Abkommens zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, dem Land Niedersachsen, der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Stellen am 23. Mai 1991 in Isselburg haben die Vertragsparteien folgende Vereinbarungen getroffen, die als Bestandteile des Abkommens gelten:

Die Vertragsparteien werden um eine einheitliche Auslegung dieses Abkommens in seinem Geltungsbereich bemüht sein. Diesem Ziel dient bereits die von den Vertragsparteien gemeinsam erarbeitete Begründung zu dem Abkommen, die die Vertragsparteien dem Abkommen jeweils im Rahmen der innerstaatlichen Zustimmungsverfahren beifügen werden. Hält eine Vertragspartei Konsultationen über die Auslegung oder die Anwendung des Abkommens für erforderlich, werden sich die Vertragsparteien zu diesem Zweck auf der Ebene der zuständigen Ministerien treffen.

Geschehen zu Isselburg-Anholt am 23. Mai 1991 in vier Urschriften, jede in deutscher und niederländischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für das Land Nordrhein-Westfalen

Johannes Rau

Für das Land Niedersachsen

Gerhard Schröder

Für die Bundesrepublik Deutschland

Hans-Dietrich Genscher

Für das Königreich der Niederlande

van den Broek

Dales

Overeenkomst
tussen het Koninkrijk der Nederlanden, de
Bondsrepubliek Duitsland, het Land Nedersaksen en het
Land Noordrijn-Westfalen inzake grensoverschrijdende
samenwerking tussen territoriale gemeenschappen of
autoriteiten

Het Koninkrijk der Nederlanden, de Bondsrepubliek Duitsland, het Land Nedersaksen en het Land Noordrijn- Westfalen -

zich bewust van de uit grensoverschrijdende samenwerking voortvloeiende voordelen, zoals omschreven in de op 21 mei 1980 te Madrid gesloten Europese Kaderovereenkomst inzake grensoverschrijdende samenwerking tussen territoriale gemeenschappen of autoriteiten,

geleid door de wens voor deze gemeenschappen of autoriteiten de mogelijkheid te scheppen op publiekrechtelijke basis samen te werken -

zijn overeengekomen als volgt:

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1991 S. 530.

Fn2

s. hierzu Bek. v. 4. 5. 1993 (GV. NW. S. 260)