Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 5
Zuständigkeit der Betriebsleitungen

(1) Die Betriebsleitungen leiten den jeweiligen Betrieb selbständig und eigenverantwortlich, soweit sich nicht aus dem Maßregelvollzugsgesetz, der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen, dieser Satzung oder anderen Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt. Sie sind zuständig für alle Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung mit Ausnahme derjenigen, die sich der Träger nach dieser Satzung ausdrücklich vorbehalten hat.

(2) Die Betriebsleitungen stellen jeweils den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses auf und leiten diese dem Direktor/der Direktorin des LWL zu. Sie führen den Betrieb auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes einschließlich der Stellenübersicht und leiten ihn unter Beachtung seiner Aufgabenstellung nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes.

(3) Die Betriebsleitungen sind in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu hören,

insbesondere vor

1. der Festlegung der Ziele des Betriebes,

2. der Feststellung der Wirtschaftspläne einschließlich der Stellenübersichten und

3. jeder Entscheidung in einer dem Träger durch diese Satzung ausdrücklich vorbehaltenen Angelegenheit der laufenden Betriebsführung.

(4) Die Betriebsleitungen sind verpflichtet, den Direktor/die Direktorin des LWL über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und ihm/ihr auf Verlangen über alle Angelegenheiten Auskunft zu erteilen. Sie haben ihn/sie vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge sowie über die Abwicklung des Vermögensplanes schriftlich zu unterrichten.

(5) Die Betriebsleitungen gewährleisten das Qualitätsmanagement (Qualitätssicherung und Qualitätsweiterentwicklung) bezüglich Behandlung, Versorgungsabläufen und Behandlungsergebnissen entsprechend der Verpflichtung aus dem Maßregelvollzugsgesetz und der von dem Direktor/der Direktorin des LWL vorgegebenen Rahmenbedingungen. Die Betriebsleitungen berichten der Direktorin/dem Direktor des LWL über Maßnahmen, Vorhaben und Ergebnisse des Qualitätsmanagements.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2016 (GV. NRW. S. 110).