Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 13
Wirtschaftsführung

(1) Die Betriebe sind als Sondervermögen wirtschaftlich zu führen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen und dieses nachzuweisen.

 Sie werden durch Mittel des Landes nach dem Maßregelvollzugsgesetz sowie sonstige Betriebserlöse finanziert.

(2) Ein etwaiger Jahresverlust ist, soweit er nicht aus Haushaltsmitteln ausgeglichen wird, auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Ein nach Ablauf von fünf Jahren noch nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn die Eigenkapitalausstattung dies zulässt. Ist dies nicht der Fall, ist der Verlust aus Haushaltsmitteln auszugleichen. Im Übrigen sind Jahresüberschüsse zur Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit des Betriebes zu verwenden oder den Rücklagen zuzuführen.

(3) Den Betrieben wird vom Träger nach Maßgabe der Gemeindekrankenhausbetriebsverordnung Nordrhein-Westfalen auf Dauer Kapital zugewiesen. Das Stammkapital ist der Anlage zu entnehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. März 2016 (GV. NRW. S. 110).