Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

12 / 33

§ 12
Schulpraktische Ausbildung

(1) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter weist den Fachlehrerinnen und Fachlehrern in Ausbildung eine Ausbildungsschule zur schulpraktischen Ausbildung zu.

(2) Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsschule legt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter und im Benehmen mit der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter und den an der Ausbildung beteiligten Lehrkräften der Ausbildungsschule (Ausbildungslehrkräfte) die schulpraktische Ausbildung fest. Die Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung sollen im Verlauf des Ausbildungsganges zwei Ausbildungslehrkräften zugewiesen werden.

(3) Die schulpraktische Ausbildung dient der Einübung in die Aufgaben der Fachlehrerinnen und Fachlehrer an Förderschulen. In der Ausbildung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung oder im Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung sind auch die Aufgaben zu berücksichtigen, die sich bei der Durchführung des Ganztagsschulbetriebs ergeben. Dazu gehören neben Tätigkeiten im Unterricht auch pflegerische Tätigkeiten und die Durchführung von Freizeitmaßnahmen. In der Ausbildung im Bereich der pädagogischen Frühförderung von Kindern mit einer Hör- oder Sehschädigung sind insbesondere die Aufgaben zu berücksichtigen, die sich in der Kindertagesstätte ergeben. Die gesamte schulpraktische Ausbildung soll zwölf Wochenstunden nicht überschreiten.

(4) Die stellvertretende Ausbildungsleiterin oder der stellvertretende Ausbildungsleiter sowie die zuständige Fachleiterin oder der zuständige Fachleiter müssen sich durch Besuche über den Ausbildungsstand der Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung informieren und sie beraten.

(5) Nach einer Einführungszeit, in der die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Ausbildung möglichst bei allen schulischen Angeboten der Ausbildungsschule hospitieren und mit der Arbeit der Förderschulen des jeweiligen Förderschwerpunkts vertraut werden soll, nimmt sie oder er die Tätigkeiten gemäß Absatz 3 unter Anleitung der Ausbildungslehrkraft auf.

(6) Im Anschluss an die Einführungszeit soll die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Ausbildung Gelegenheit zu selbstständiger Unterrichts- und Erziehungstätigkeit erhalten. Über den Umfang des selbstständigen Unterrichts entscheidet die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter im Benehmen mit der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter, der Ausbildungslehrkraft und der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer in Ausbildung.

(7) Über die Hospitationen und die eigene Arbeit im Rahmen der schulpraktischen Ausbildung einschließlich der Vorbereitung und Nachbereitung hat die Fachlehrerin oder der Fachlehrer in Ausbildung Berichte zu fertigen, diese auszuwerten und der jeweiligen Ausbildungslehrkraft nebst der Auswertung vorzulegen.

(8) Fachlehrerinnen und Fachlehrer in Ausbildung gehören für die Dauer der Tätigkeit an der Ausbildungsschule dem Kollegium dieser Schule an. Sie sollen an Sitzungen der Mitwirkungsgremien und an den übrigen Veranstaltungen der Schule teilnehmen. § 10 Absatz 4 bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2016 (GV. NRW. S. 216); geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; Artikel 14 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 5 und § 24 geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020.

Fn 3

Inhaltsübersicht: geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022.

Fn 4

§ 21a: eingefügt durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; Überschrift und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022.

Fn 5

§ 2 Absatz 1 geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.