Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

17 / 33

§ 17
Prüfungskommission

(1) Die Bezirksregierung bildet für die Prüfungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer eines Ausbildungsganges eine Prüfungskommission und beruft deren Mitglieder.

(2) Als Mitglieder der Prüfungskommission werden berufen:

1. die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter als Vorsitzende oder Vorsitzender der Prüfungskommission,

2. die Stellvertreterin oder der Stellvertreter der Ausbildungsleiterin oder des Ausbildungsleiters als Stellvertreterin oder Stellvertreter der oder des Vorsitzenden der Prüfungskommission und

3. die an der Ausbildung beteiligten Fachleiterinnen und Fachleiter sowie die Lehrenden gemäß § 11 Absatz 7.

Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann alle Aufgaben des Vorsitzes nach dieser Verordnung der oder dem Stellvertretenden Vorsitzenden der Prüfungskommission übertragen.

(3) Als Mitglieder der Prüfungskommission können ferner andere Fachleiterinnen und Fachleiter sowie Lehrkräfte an Förderschulen berufen werden.

(4) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission setzt die Themen der schriftlichen Hausarbeit fest, bestimmt die Klassen oder Gruppen für die schulpraktische Prüfung sowie die Termine der schulpraktischen Prüfung und der mündlichen Prüfung und bildet die Prüfungsausschüsse. Zur Festlegung von Gruppen und Klassen sowie Themen von schriftlichen Hausarbeiten können die Kandidatinnen und Kandidaten Vorschläge vorlegen.

(5) Die Mitglieder der Prüfungskommission sind zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge verpflichtet.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2016 (GV. NRW. S. 216); geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; Artikel 14 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 5 und § 24 geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020.

Fn 3

Inhaltsübersicht: geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022.

Fn 4

§ 21a: eingefügt durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; Überschrift und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022.

Fn 5

§ 2 Absatz 1 geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.