Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 20
Schriftliche Hausarbeit

(1) In der schriftlichen Hausarbeit soll die Kandidatin oder der Kandidat nachweisen, dass sie oder er eine Aufgabe aus der Schulpraxis (§ 12 Absatz 3) darstellen und lösen kann.

(2) Das Thema der Hausarbeit stellt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission im Einvernehmen mit der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter zu Beginn des letzten Halbjahres des Ausbildungsganges.

(3) Die Hausarbeit, die den Umfang von 30 Seiten nicht überschreiten soll, ist bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Erhalt des Themas anzufertigen und bei der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission abzuliefern. Die Frist wird durch den Nachweis des Absendens innerhalb dieser Frist gewahrt. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und für körperbehinderte Kandidatinnen und Kandidaten kann die Frist auf Antrag um bis zu zwei Wochen verlängert werden, soweit dies wegen einer erheblichen Behinderung bei der Anfertigung der Hausarbeit geboten ist. Der Antrag ist bis zum Ende des ersten Halbjahres des Ausbildungs­ganges zu stellen. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über diesen Antrag. Die Körperbehinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(4) Die in Druckschrift in zweifacher Ausfertigung abzuliefernde Hausarbeit muss geheftet sein und ein ausführliches Inhaltsverzeichnis mit Seitenzahlen und eine Zusammenstellung der benutzten Quellen und Hilfsmittel enthalten. Am Schluss der Arbeit muss die Kandidatin oder der Kandidat versichern, dass sie oder er die Arbeit selbständig verfasst, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt und die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht hat. Dies gilt auch für beigegebene Zeichnungen, Kartenskizzen und Darstellungen.

(5) Über die Hausarbeit erstattet die oder der zuständige Fachleiter oder ein anderes, von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Abgabe ein Gutachten, das den Grad selbstständiger Leistung, den sachlichen Gehalt, Planung, Aufbau, Gedankenführung und sprachliche Form bewertet und Vorzüge und Mängel deutlich bezeichnet. Das Gutachten ist mit einer Note gemäß § 16 abzuschließen.

(6) Ein zweites, von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission wird hinzugezogen, wenn die Hausarbeit schlechter als ausreichend bewertet wird. Das weitere Mitglied zeichnet das Gutachten mit oder fügt eine abweichende Stellungnahme bei. In den Fällen, in denen die Gutachterinnen oder Gutachter sich nicht auf eine Note einigen können, entscheidet ein drittes, von der oder dem Vorsitzenden der Prüfungskommission beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission nach einer Beratung aller Gutachterinnen und Gutachter.

(7) Ist als Ergebnis der Hausarbeit eine nicht ausreichende Note festgelegt worden, teilt die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission der Kandidatin oder dem Kandidaten eine zweite Aufgabe gemäß Absatz 1 mit. Wird auch für die zweite Arbeit als Ergebnis die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ festgelegt, so ist die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden.

(8) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt die Bewertung (Note) der schriftlichen Hausarbeit der Kandidatin oder dem Kandidaten mindestens zwei Wochen vor der schulpraktischen Prüfung mit. Die Frist wird durch die Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2016 (GV. NRW. S. 216); geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; Artikel 14 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 5 und § 24 geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020.

Fn 3

Inhaltsübersicht: geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022.

Fn 4

§ 21a: eingefügt durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; Überschrift und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022.

Fn 5

§ 2 Absatz 1 geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.