Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 21
Schulpraktische Prüfung

(1) Die schulpraktische Prüfung besteht aus zwei schulpraktischen Proben von je 35 bis 50 Minuten Dauer. Sie ist in der Schule abzulegen, in der die Kandidatin oder der Kandidat schulpraktisch ausgebildet worden ist. Die schulpraktischen Proben sind auf Vorschlag der Kandidatin oder des Kandidaten nach Möglichkeit in Klassen oder Gruppen durchzuführen, in denen sie oder er tätig gewesen ist.

(2) Die Kandidatin oder der Kandidat schlägt im Einvernehmen mit der Lehrerin oder dem Lehrer, in deren oder dessen Klasse oder Gruppe die jeweilige schulpraktische Probe stattfinden soll, der zuständigen Fachleiterin oder dem zuständigen Fachleiter das Thema der schulpraktischen Probe vor. Das Thema soll im Zusammenhang mit der von der Kandidatin oder dem Kandidaten zuvor durchgeführten Tätigkeit stehen. Der Vorschlag erfolgt spätestens zwei Wochen vor dem Termin der schulpraktischen Prüfung.

(3) Die Fachleiterin oder der Fachleiter entscheidet über den Themenvorschlag. Sie oder er kann die Kandidatin oder den Kandidaten auffordern, das Thema zu erweitern, zu begrenzen oder abzuändern oder ein anderes Thema vorzuschlagen. Das Thema der schulpraktischen Probe wird der Kandidatin oder dem Kandidaten eine Woche vor dem Prüfungstag bekanntgegeben.

(4) Vor Beginn der schulpraktischen Probe übergibt die Kandidatin oder der Kandidat jedem Mitglied des Prüfungsausschusses eine schriftliche Planung des vorgesehenen Verlaufs mit den Vorüberlegungen.

(5) Die Lehrerin oder der Lehrer, in deren oder dessen Klasse die schulpraktische Probe stattfinden soll, nimmt zum Leistungsstand und zur Mitarbeit der Klasse oder Gruppe und zu besonderen Umständen Stellung, die den Ablauf der schulpraktischen Probe beeinflussen können. Die Stellungnahme erhält der Prüfungsausschuss vor Beginn der Probe.

(6) Die Kandidatin oder der Kandidat erhält - in der Regel im Anschluss an die schulpraktischen Proben und vor deren Bewertung - Gelegenheit, zu deren Planung, Verlauf und Ergebnis Stellung zu nehmen.

(7) Über jede schulpraktische Probe und die Beratungen ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen, die Angaben über das Thema, den Prüfungsverlauf und die Note enthält.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2016 (GV. NRW. S. 216); geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; Artikel 14 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 5 und § 24 geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020.

Fn 3

Inhaltsübersicht: geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022.

Fn 4

§ 21a: eingefügt durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; Überschrift und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022.

Fn 5

§ 2 Absatz 1 geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.