Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 21a (Fn 4)
Sonderregelung für schulpraktische Prüfungen im Jahr 2022

(1) Schulpraktischen Proben, die bis zu den landesweiten Sommerferien 2022 stattfinden, werden wegen der Auswirkungen der Covid-19-Pandemie in einem veränderten Format durchgeführt, wenn die Lerngruppe der jeweiligen schulpraktischen Probe nicht im Präsenzunterricht unterrichtet wird. Sobald feststeht, dass die Lerngruppe der jeweiligen schulpraktischen Probe nicht im Präsenzunterricht unterrichtet wird, teilt der Prüfling dies unverzüglich der Bezirksregierung über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Textform unter Vorlage einer schriftlichen Bestätigung der Schulleitung mit.

(2) Im Format der veränderten schulpraktischen Prüfung tritt an die Stelle der geplanten Unterrichtsstunde ein Fachgespräch zwischen dem Prüfling und dem Prüfungsausschuss. Das Fachgespräch findet auf der Grundlage der schriftlichen Planung gemäß § 21 Absatz 4 statt und ist so anzulegen, dass die didaktische und methodische Durchführung des geplanten Unterrichts sichtbar wird und komplexe unterrichtliche Situationen in einen Zusammenhang zu sachangemessenen Entscheidungen im Lehrerhandeln gesetzt werden. § 21 Absatz 5 findet keine Anwendung. An das Fachgespräch schließt die Stellungnahme nach § 21 Absatz 6 an.

(3) Eine wegen der Note der schulpraktischen Prüfung nicht bestandene Abschlussprüfung wird einmalig als nicht durchgeführt bewertet und auf die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten in § 28 Absatz 1 nicht angerechnet. § 28 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) In begründeten Ausnahmefällen kann ein Prüfungsausschuss abweichend von den Vorgaben des § 17 Absatz 2 sowie des § 18 Absatz 2 zusammengesetzt sein, wobei die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses unverändert bleiben soll.

(5) Im Übrigen gelten die Regelungen zur Abschlussprüfung entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2016 (GV. NRW. S. 216); geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; Artikel 14 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 5 und § 24 geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020.

Fn 3

Inhaltsübersicht: geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022.

Fn 4

§ 21a: eingefügt durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; Überschrift und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022.

Fn 5

§ 2 Absatz 1 geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.