Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 22
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung dauert 60 Minuten.

(2) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf Ausbildungsgegenstände gemäß § 11 Absatz 1 und Absatz 2. Dabei sollen die Prüferinnen und Prüfer in der Regel von einem größeren Thema oder einer größeren Aufgabe ausgehen und der Kandidatin oder dem Kandidaten Gelegenheit geben, sich zusammenhängend zu äußern.

(3) Im Bereich der Förderschwerpunkte Geistige Entwicklung und Körperliche und motorische Entwicklung sind für die Prüfungsteile

1. mit den Gegenständen Aspekte der Sonderpädagogik einschließlich Sozialpädagogik, Aspekte der Sonderpädagogischen Psychologie, Medizinische Aspekte sowie Schul- und Beamtenrecht 25 Minuten,

2. mit dem Gegenstand Pflegerische Aufgaben 10 Minuten und

3. mit den Gegenständen Fachliche und didaktisch-methodische Fragen des Unterrichts und der Erziehung 25 Minuten

vorzusehen.

(4) Im Bereich der Förderschwerpunkte Sehen und Hören und Kommunikation sind für die Prüfungsteile

1. mit den Gegenständen Aspekte der Sonderpädagogik einschließlich Sozialpädagogik, Aspekte der Sonderpädagogischen Psychologie, Medizinische Aspekte sowie Schul- und Beamtenrecht 30 Minuten und

2. mit den Gegenständen Fachliche und didaktisch-methodische Fragen der pädagogischen Frühförderung und speziellen Förderung seh- und hörgeschädigter Kinder 30 Minuten vorzusehen.

(5) Der Prüfungsausschuss bewertet die in der mündlichen Prüfung erbrachten Prüfungsleistungen gesondert für die einzelnen Prüfungsteile.

(6) Über die mündliche Prüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses, das von der oder dem Vorsitzenden bestimmt wird, eine Niederschrift zu fertigen, in der die Gegenstände der Prüfung, die Leistungen der Kandidatin oder des Kandidaten und die dafür festgelegten Noten zu vermerken sind.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2016 (GV. NRW. S. 216); geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; Artikel 14 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 5 und § 24 geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020.

Fn 3

Inhaltsübersicht: geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022.

Fn 4

§ 21a: eingefügt durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; Überschrift und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022.

Fn 5

§ 2 Absatz 1 geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.