Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 27
Ordnungswidriges Verhalten

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Kandidatinnen und Kandidaten, die sich eines Täuschungsversuches oder in erheblichem Maße eines anderen ordnungswidrigen Verhaltens schuldig machen, während der schulpraktischen Prüfung oder während der mündlichen Prüfung von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen.

(2) Über die Folgen eines bei einer Prüfungsleistung festgestellten ordnungswidrigen Verhaltens, namentlich eines Täuschungsversuches, entscheidet die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission.

(3) Mögliche Folgen eines ordnungswidrigen Verhaltens sind:

1. Der Kandidatin oder dem Kandidaten kann die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen auferlegt werden,

2. Prüfungsleistungen, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, können mit ungenügend bewertet werden,

3. die Abschlussprüfung kann in schweren Fällen für nicht bestanden erklärt werden; in besonders schweren Fällen kann die Kandidatin oder der Kandidat von der Wiederholungsprüfung ausgeschlossen werden.

(4) Auch nach Aushändigung des Zeugnisses über das Bestehen der Abschlussprüfung kann diese wegen eines ordnungswidrigen Verhaltens für nicht bestanden erklärt werden, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit Ausstellung des Zeugnisses.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 8. Mai 2016 (GV. NRW. S. 216); geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022; Artikel 14 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.

Fn 2

§ 5 und § 24 geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020.

Fn 3

Inhaltsübersicht: geändert durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022.

Fn 4

§ 21a: eingefügt durch Verordnung vom 5. August 2020 (GV. NRW. S. 736), in Kraft getreten am 15. August 2020; Überschrift und Absatz 1 geändert durch Verordnung vom 21. Januar 2022 (GV. NRW. S. 48), in Kraft getreten am 3. Februar 2022.

Fn 5

§ 2 Absatz 1 geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 1. August 2022.