Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

3 / 30

§ 3 (Fn 3)
Eignungsfeststellungsverfahren

(1) Der Entscheidung über die Zulassung geht ein Verfahren zur Feststellung der für die Laufbahn des Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen erforderlichen geistigen und charakterlichen Eignung voraus.

(2) Die Durchführung des Verfahrens obliegt den bei den Justizvollzugseinrichtungen eingerichteten Kommissionen zur Eignungsfeststellung.

(3) Folgende Justizvollzugsanstalten übernehmen bei Bedarf die Eignungsfeststellungsverfahren für die Jugendarrestanstalten und werden als Ausbildungsanstalten für diese bestimmt:

1. für die Jugendarrestanstalt Bottrop die Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen,

2. für die Jugendarrestanstalt Düsseldorf die Justizvollzugsanstalt Düsseldorf,

3. für die Jugendarrestanstalt Lünen die Justizvollzugsanstalt Dortmund,

4. für die Jugendarrestanstalt Remscheid die Justizvollzugsanstalt Remscheid und

5. für die Jugendarrestanstalt Wetter die Justizvollzugsanstalt Hagen.

(4) Den Vorsitz der Kommission hat die Leiterin oder der Leiter oder die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter in der Leitung einer Justizvollzugseinrichtung. Der Kommission gehören vier weitere Personen an, die aus dem Kreis der in den Justizvollzugseinrichtungen tätigen Bediensteten von der oder dem Vorsitzenden bestimmt werden: eine Psychologin oder ein Psychologe, die Verwaltungsleiterin oder der Verwaltungsleiter, eine geeignete und berufserfahrene Kraft des Verwaltungsdienstes in der Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen und die Gleichstellungsbeauftragte.

(5) In den Fällen des Absatzes 3 hat den Vorsitz der Kommission die jeweilige Vollzugsleiterin oder der Vollzugsleiter. Anstelle der Gleichstellungsbeauftragten der Justizvollzugsanstalt nimmt die Gleichstellungsbeauftragte der Jugendarrestanstalt teil.

(6) Das Verfahren wird nach einheitlichen Untersuchungsmethoden durchgeführt. Es umfasst pädagogische und psychologische Testuntersuchungen sowie Gespräche mit der Kommission.

(7) Die Kommission stellt mit Stimmenmehrheit fest, dass die Bewerberin oder der Bewerber für die angestrebte Laufbahn „geeignet“ oder „nicht geeignet“ ist.

(8) Als Verfahren zur Eignungsfeststellung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch ein Verfahren vor Eintritt in ein Beschäftigtenverhältnis für Verwaltungsbeschäftigte, das nach den Vorschriften der Absätze 1 bis 7 durchgeführt worden ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 298); geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

Überschrift, § 10 Absatz 2, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 1 und § 30 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2921.

Fn 3

Inhaltsübersicht, § 1, § 3 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 1, 2, § 11 Absatz 1, 2, § 12 Absatz 5, § 14 Absatz 6, § 16 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2, 3 und 4, § 21, § 26 Absatz 2, Überschrift zu Teil 4, § 29 Absatz 1, 2, 3, 4 geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.