Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 4 (Fn 3)
Einstellung und Zulassung

(1) Die Einstellungsbehörde lässt im Rahmen der ihr zugewiesenen Einstellungsermächtigungen Bewerberinnen und Bewerber regelmäßig zum 1. Juli eines jeden Jahres zum Vorbereitungsdienst zu.

(2) Die Zulassung erfolgt nur, wenn folgende Unterlagen vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst vorliegen und sich aus diesen keine Bedenken ergeben:

1. beglaubigte Abschriften der nach § 2 Absatz 2 Nummern 2 und 3 beizufügenden Unterlagen,

2. eine Geburtsurkunde, ein Geburtsschein oder ein Auszug aus dem Familienbuch der Eltern, bei Verheirateten auch die Heiratsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Ehe geführten Familienbuch, bei Lebenspartnern auch die Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Auszug aus dem für die Lebenspartnerschaft geführten Lebenspartnerschaftsbuch jeweils in beglaubigter Form,

3. das Ergebnis der amtsärztlichen Untersuchung und

4. das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 210) in der jeweils geltenden Fassung.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 298); geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

Überschrift, § 10 Absatz 2, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 1 und § 30 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2921.

Fn 3

Inhaltsübersicht, § 1, § 3 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 1, 2, § 11 Absatz 1, 2, § 12 Absatz 5, § 14 Absatz 6, § 16 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2, 3 und 4, § 21, § 26 Absatz 2, Überschrift zu Teil 4, § 29 Absatz 1, 2, 3, 4 geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.