Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 29 (Fn 3)
Zulassung, Qualifizierung, Erprobung

(1) Beamtinnen und Beamte des Allgemeinen Vollzugsdienstes und des Werkdienstes können nach Beendigung ihrer Probezeit zum Laufbahnwechsel in den Verwaltungsdienst der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen werden. Die Entscheidung über die Zulassung zum Laufbahnwechsel trifft die gemäß § 4 Absatz 1 zuständige Behörde nach Durchführung eines Auswahlverfahrens, auf das die Regelungen des § 3 anzuwenden sind. Eines Auswahlverfahrens bedarf es nicht, wenn der Laufbahnwechsel zur Vermeidung einer Zurruhesetzung erfolgt.

(2) Der Erwerb der Befähigung für den Verwaltungsdienst der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen erfolgt durch die erfolgreiche Ableistung einer zweijährigen Qualifizierung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Variante 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung. Die Qualifizierung erfolgt durch Teilnahme an den praktischen Ausbildungsabschnitten und schulischen Lehrveranstaltungen für die Anwärterinnen und Anwärter im Verwaltungsdienst der Ämtergruppe der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen. Die §§ 9 bis 13 gelten entsprechend.

(3) An die Stelle der Laufbahnprüfung tritt die Erprobung gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Laufbahnverordnung. Für die Zulassung zur Erprobung gelten die Voraussetzungen nach § 14 entsprechend.

(4) Die Erprobung dient der Feststellung, ob die oder der Bedienstete nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung für die Laufbahn des Verwaltungsdienstes in der Laufbahngruppe 1, zweites Einstiegsamt, im Justizvollzug des Landes Nordrhein-Westfalen geeignet ist. Nach Beendigung der Erprobung stellt die gemäß § 4 Absatz 1 zuständige Behörde fest, ob die Erprobung erfolgreich abgeleistet ist. War diese erfolgreich, erklärt sie den Laufbahnwechsel.

Teil 5

Schluss- und Übergangsvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 298); geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.

Fn 2

Überschrift, § 10 Absatz 2, § 13 Absatz 1, § 15 Absatz 1 und § 30 neu gefasst durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2921.

Fn 3

Inhaltsübersicht, § 1, § 3 Absatz 1, 2, 3 und 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 9 Absatz 1, 2, § 11 Absatz 1, 2, § 12 Absatz 5, § 14 Absatz 6, § 16 Absatz 1, 2, 3, 5, 6, § 17 Absatz 3, § 18 Absatz 2, 3 und 4, § 21, § 26 Absatz 2, Überschrift zu Teil 4, § 29 Absatz 1, 2, 3, 4 geändert durch Verordnung vom 12. Mai 2021 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 28. Mai 2021.