Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 1

(1) Höhere Verwaltungsbehörden und höhere Verkehrsbehörden im Sinne der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795) in der jeweils geltenden Fassung sind die Bezirksregierungen.

(2) Untere Straßenverkehrsbehörden und untere Verkehrsbehörden im Sinne der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs sind die Kreisordnungsbehörden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Juni 2016 (GV. NRW. S. 306).