Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 1
(1) Höhere Verwaltungsbehörden und höhere Verkehrsbehörden im Sinne der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs vom 23. September 1980 (BGBl. I S. 1795) in der jeweils geltenden Fassung sind die Bezirksregierungen.
(2) Untere Straßenverkehrsbehörden und untere Verkehrsbehörden im Sinne der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs sind die Kreisordnungsbehörden.
In Kraft getreten am 18. Juni 2016 (GV. NRW. S. 306). |