Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2

Für die Erteilung der Erlaubnis nach § 3 der Verordnung zur Sicherstellung des Straßenverkehrs ist die Kreisordnungsbehörde zuständig. Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz in einer Mittleren oder Großen kreisangehörigen Stadt, so ist anstelle der Kreisordnungsbehörde die örtliche Ordnungsbehörde dieser Stadt zuständig.

Teil 2

Zuständigkeiten nach der Verordnung zur Sicherstellung des Binnenschiffverkehrs

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 18. Juni 2016 (GV. NRW. S. 306).