Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
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§ 9
Die in § 4 genannten Behörden sind zuständig
1. für die Verpflichtung der Verkehrsunternehmen zu Leistungen nach § 12 des Verkehrssicherstellungsgesetzes betreffend Luftfahrzeuge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung,
2. für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes betreffend Luftfahrzeuge, die ausschließlich nach Sichtflugregeln betrieben werden, im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 5 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung und
3. für die Auferlegung von Verwahrungs- und sonstigen Pflichten nach § 13 des Verkehrssicherstellungsgesetzes und von Verpflichtungen zu Verkehrsräumungen, Standort- und Wegeänderungen sowie sonstigen Verpflichtungen nach § 14 des Verkehrssicherstellungsgesetzes betreffend Flugplätze im Sinne des § 3 Absatz 1 Nummer 7 der Verkehrssicherstellungsgesetz-Zuständigkeitsverordnung.
In Kraft getreten am 18. Juni 2016 (GV. NRW. S. 306). |