Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 3 (Fn 4)
Ausnahmen von der Abgabepflicht, Verrechnung
(zu § 10 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) Der Abgabepflichtige hat im Fall des § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes den zuständigen Behörden innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage anzuzeigen, ob die Anlage in Betrieb genommen wurde. Kann die Anlage zum vorgesehenen Zeitpunkt nicht in Betrieb genommen werden, ist den zuständigen Behörden der neue Zeitpunkt der vorgesehenen Inbetriebnahme anzuzeigen.

(2) Im Fall des § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes sind die entstandenen Aufwendungen von den Abgabepflichtigen schriftlich gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen. Diese kann für die Prüfung des Nachweises die Vorlage von Sachverständigengutachten und Bestätigungen durch einen Wirtschaftsprüfer auf Kosten der Abgabepflichtigen verlangen.

(3) Zum Nachweis der nach § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes geforderten Minderung der Fracht hat der Abgabepflichtige die zur Nachprüfung erforderlichen Angaben zu machen und die dazugehörigen Unterlagen vorzulegen. Die Angaben müssen mindestens enthalten:

1. eine Beschreibung des zu behandelnden Abwasserstroms und der Frachtverminderung,

2. eine Beschreibung der beabsichtigten Behandlungsmaßnahmen,

3. eine Darstellung über die Auswirkungen auf die Gesamteinleitung, sofern die Minderung der Fracht in einem zu behandelnden Teilstrom erfolgt,

4. eine Darstellung der beabsichtigten Nachweisführung zur Frachtverminderung.

Die Unterlagen sind der zuständigen Behörde sechs Monate vor der Errichtung oder Erweiterung der Anlage vorzulegen, sofern die Minderung der Fracht in einem zu behandelnden Teilstrom erfolgen soll. Die zuständige Behörde kann zum Nachweis der Minderung der Schadstofffracht ein mit ihr abgestimmtes Messprogramm von dem Abgabepflichtigen verlangen, das einen Zeitraum von sechs Monaten vor und nach der Inbetriebnahme der Abwasserbehandlungsanlage umfassen soll.

(4) Zu der insgesamt geschuldeten Abgabe nach § 10 Absatz 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes gehört auch die Abgabe, die für das Einleiten von verschmutztem Niederschlagswasser aus dem der Abwasserbehandlungsanlage zugehörigen Kanalisationsnetz erhoben wird.

(5) Im Fall des § 10 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes haben die Abgabepflichtigen der zuständigen Behörde die Anzeige gemäß § 57 Absatz 1 des Landeswassergesetzes, sofern sie für die Errichtung und Erweiterung der Abwasseranlage erforderlich ist. Hinsichtlich der Mitteilung über die Inbetriebnahme der Anlage, des Nachweises der Aufwendungen und der Frachtverminderung gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Für den Fall, dass das Abwasser einer Abwasserbehandlungsanlage zugeführt wird, die noch nicht den Anforderungen des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, hat der Abgabepflichtige die Anpassung dieser Anlage durch eine bestandskräftige, die Anpassung anordnende Entscheidung der zuständigen Behörde nachzuweisen.

(6) Ein Abwasserverband kann nach § 10 Absatz 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes auch Aufwendungen verrechnen, die von einem Mitglied des Abwasserverbandes erbracht worden sind. Die verrechneten Aufwendungen sind dem Mitglied zu erstatten.

(7) Entstehen einer Gemeinde Aufwendungen dadurch, dass das Abwasser aus einer vorhandenen Einleitung der Abwasserbehandlungsanlage einer Nachbargemeinde zugeführt wird, können diese Aufwendungen nach § 10 Absatz 4 des Abwasserabgabengesetzes von der Nachbargemeinde verrechnet werden. Die verrechneten Aufwendungen sind der Gemeinde zu erstatten, bei der diese entstanden sind.

(8) Im Falle des § 59 des Wasserhaushaltsgesetzes darf der Abgabepflichtige unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes Aufwendungen verrechnen, die der Erzeuger von gewerblichem oder industriellem Abwasser für die Errichtung oder Erweiterung einer Abwasserbehandlungsanlage vor Einleitung in die private Abwasseranlage des Abgabepflichtigen tätigt. Die verrechneten Aufwendungen sind dem Abwassererzeuger vom Abgabepflichtigen zu erstatten.

(9) Aufwendungen einer Gemeinde oder eines Abwasserverbandes für Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasser können auch dann nach § 10 Absatz 3 des Abwasserabgabengesetzes verrechnet werden, wenn die Gemeinde oder der Abwasserverband selbst nicht für die Einleitung des Niederschlagswassers abgabepflichtig ist, sondern eine Nachbargemeinde oder ein Dritter, dem insoweit die Abwasserbeseitigungspflicht durch wasserbehördliche Entscheidung übertragen worden ist. Absatz 7 Satz 2 gilt entsprechend.

(10) Ein gewerbliches Mitglied eines Abwasserverbandes, dem durch wasserbehördliche Entscheidung Abwasserbeseitigungspflichten des Verbandes oder einer Mitgliedsgemeinde zur gemeinsamen oder alleinigen Aufgabenwahrnehmung übertragen worden sind, kann unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 3 und 4 des Abwasserabgabengesetzes die Aufwendungen verrechnen, die dem Abwasserverband oder der Mitgliedsgemeinde entstanden sind. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend.

Teil 2

Bewertungsgrundlagen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 16. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559); geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341), in Kraft getreten am 17. Juli 2019; Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 2

§ 8: Absatz 2 geändert, Absätze 3 bis 5 eingefügt, Absatz 3 (alt) umbenannt in Absatz 6 und geändert und Absatz 4 (alt) umbenannt in Absatz 7 und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Juli 2019 (GV. NRW. S. 341), in Kraft getreten am 17. Juli 2019.

Fn 3

§ 1 Absatz 1 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 4

§ 3 Absatz 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.

Fn 5

§ 5 Absatz 5 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in Kraft getreten am 18. Mai 2021.