Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10 (Fn 11)

(1) Soweit die Kirchensteuer vom Einkommen durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren Betriebsstätten im Land Nordrhein-Westfalen liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von allen katholischen und evangelischen Arbeitnehmern mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinn der §§ 8 und 9 der Abgabenordnung im Land Nordrhein-Westfalen in Höhe des für den Ort der Betriebsstätte - im Sinne des Lohnsteuerrechts - maßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für den Arbeitgeber zuständige Finanzamt abzuführen.

(2) Auf Antrag von Diözesen der Katholischen Kirche oder auf Antrag von Evangelischen Landeskirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen liegt, kann das für die Landesfinanzverwaltung zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für Kirchenangelegenheiten zuständigen Ministerium die Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die diesen gegenüber steuerpflichtigen Arbeitnehmer anordnen, die nicht im Land Nordrhein-Westfalen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber von einer Betriebstätte im Land Nordrhein-Westfalen entlohnt werden. Sofern die Steuersätze an dem Wohnsitz niedriger als an der Betriebsstätte sind, ist dem Antrag nur stattzugeben, wenn die Erstattung zuviel einbehaltener Kirchensteuer gewährleistet wird.

(3) Gilt für den Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts von Arbeitnehmern ein anderer Steuersatz als für den Ort der Betriebsstätte, so kann das Finanzamt der Betriebsstätte in den Fällen des Absatzes 2 dem Arbeitgeber auf Antrag gestatten, die Kirchensteuer dieser Arbeitnehmer nach dem am Ort des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Steuersatz einzubehalten und abzuführen. Die Entscheidung des Finanzamtes bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung der Diözese der Katholischen Kirche und der Evangelischen Landeskirche, in deren Gebiet der Arbeitgeber die Betriebsstätte unterhält.

(4) Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine pauschale Einkommensteuer des Kirchensteuerpflichtigen als Lohnsteuer entrichtet wird.

(5) Für zum Steuerabzug verpflichtete Schuldner von Kapitalerträgen, für auszahlende Stellen und für Personen oder Stellen, die die Auszahlung der Kapitalerträge an den Gläubiger für die Rechnung des Schuldners vornehmen, gelten hinsichtlich der Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben wird, die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich die Höhe des Kirchensteuersatzes nach dem Ort des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts des Gläubigers der Kapitalerträge bestimmt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1975 S. 438, geändert durch Art. 4 AOAnpG v. 21.12.1976 (GV. NW. S. 473), § 7 KiAustG v. 26.5.1981 (GV. NW. S. 260), Gesetz v. 22.11.1983 (GV. NW. S. 558), 17.12.1985 (GV. NW. S. 766), 6.3.2001 (GV. NRW. S. 103); Gesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 720), in Kraft getreten am 1. Januar 2009; Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 251), in Kraft getreten am 10. April 2014; Gesetz vom 19. November 2019 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 2

§ 3 zuletzt geändert durch Gesetz v. 6.3.2001 (GV. NRW. S. 103); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 3

§§ 4, 5, 6 und 7 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 251), in Kraft getreten am 10. April 2014.

Fn 4

unbesetzt

Fn 5

§ 8 zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2019 (GV. NRW. S. 860), in Kraft getreten am 29. November 2019.

Fn 6

§ 14 zuletzt geändert durch Gesetz v. 6.3.2001 (GV. NRW. S. 103); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 7

§ 12 geändert durch Art. 4 AOAnpG v. 21. 12. 1976 (GV. NW. S. 473); in Kraft getreten am 1. Januar 1977.

Fn 8

§ 19 Abs. 2 gestrichen mit Wirkung vom 4. August 1981 durch § 7 KiAustG v. 26.5.1981 (GV. NW. S. 260).

Fn 9

Die Vorschrift betrifft das Inkrafttreten des Gesetzes in der Fassung vom 30. April 1962. Die vorstehende Neubekanntmachung gilt ab 1. Januar 1975. Die von 1962 bis zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Änderungen ergeben sich aus der vorangestellten Bekanntmachung.

Fn 10

§§ 9 und 18 geändert durch Gesetz v. 6.3.2001 (GV. NRW. S. 103); in Kraft getreten am 1. Januar 2001.

Fn 11

§ 10, § 17 zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 720), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Fn 12

§ 15 geändert durch Gesetz vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 720), in Kraft getreten am 1. Januar 2009.