Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 9

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe behält sich vor, die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung zu überprüfen und im Allgemeinen oder im Einzelfall selbst tätig zu werden.

Hierzu ist der LWL berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen zur Prüfung anzufordern oder die ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben durch örtliche Erhebungen zu prüfen. Die herangezogenen Gebietskörperschaften sind verpflichtet, dem LWL auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Juli 2016 (GV. NRW. S. 1040).